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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1170 der Kommission vom 13. Juni 2025 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten hinsichtlich der Datenübermittlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3684)
(Nur der deutsche, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der rumänische und der spanische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2025/1170 vom 16.06.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und Rumänien haben Ausnahmeregelungen beantragt, da ihre nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen, um sie mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Einklang zu bringen. Diese Ausnahmeregelungen sollten den beantragenden Mitgliedstaaten für eine Höchstdauer von zwei Jahren gewährt werden.
(2) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System -
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern und Rumänien für die jeweiligen dort aufgeführten Bezugszeiträume gewährt.
Dieser Beschluss ist an das das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 13. Juni 2025
| Ausnahmeregelungen | Anhang |
| Mitgliedstaaten | Ausnahmeregelung | Ende der Ausnahmeregelung |
| Königreich Belgien | Anhang IX Modul für Ökosystemrechnungen | 22. Dezember 2028 |
| Bundesrepublik Deutschland | Anhang VIII Modul für umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers, Abschnitt 5 Berichtstabellen Nummer 3: Transfers, die Kapitalgesellschaften vom Staat erhalten, die nach der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 gruppiert sind |
23. Dezember 2026 |
| Bundesrepublik Deutschland | Anhang IX Modul für Ökosystemrechnungen | 30. Juni 2027 |
| Hellenische Republik | Anhang VII Modul für Waldgesamtrechnungen | 27. September 2027 |
| Königreich Spanien | Anhang VII Modul für Waldgesamtrechnungen | 27. September 2027 |
| Königreich Spanien | Anhang IX Modul für Ökosystemrechnungen, Abschnitt 5 Berichtstabellen 1. Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen |
23. Dezember 2027 |
| Königreich Spanien | Anhang IX Modul für Ökosystemrechnungen, Abschnitt 5 Berichtstabellen 2. Rechnungen über Ökosystemleistungen; Abschnitt 3 Auflistung der Merkmale |
22. Dezember 2028 |
| Französische Republik | Anhang IX Modul für Ökosystemrechnungen, Abschnitt 3 (4) a) Bereitstellungsleistungen: Bestäubung; (4) b) Regulierungs- und Erhaltungsleistungen: Luftfilterung; |
23. Dezember 2027 |
| Italienische Republik | Anhang VII Modul für Waldgesamtrechnungen, Abschnitt 5 Berichtstabellen
|
(Stand: 17.06.2025)
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