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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1254 der Kommission vom 25. Juni 2025 zur Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1254 vom 26.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihren Stellungnahmen vom 10. Februar 2021 2 und vom 15. Oktober 2024 3 zu dem Schluss, dass Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie zog ferner den Schluss, dass der Stoff nicht haut-/augenreizend und kein Hautallergen ist, aber als Inhalationsallergen betrachtet wird. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts den Bedarf der Tiere an Vitamin B2 wirksam deckt, wenn es über das Futter verabreicht wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2025
2) EFSa Journal, 2021; 19(3):6462. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6462.
3) EFSa Journal, 2024; 22:e9073. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9073.
| Anhang |
(Stand: 30.06.2025)
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