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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1280 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/370 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitraums für die Einreichung von Anträgen auf Änderung der GAP-Strategiepläne
(ABl. L 2025/1280 vom 27.06.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 122 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/370 der Kommission 2 enthält Vorschriften über die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung der GAP-Strategiepläne. Insbesondere ist in Artikel 3 Absatz 4 der genannten Delegierten Verordnung der Zeitraum für die Übermittlung von Änderungsanträgen im Zusammenhang mit Mittelübertragungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt. Solche Anträge müssen von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Mai 2025 eingereicht werden.
(2) Vor dem Hintergrund der anhaltenden Instabilität im Agrarsektor in der Union haben mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, bereits in den ersten Monaten des Jahres 2025 darüber zu entscheiden, ob ihre Übertragungsbeschlüsse, die 2022 gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 6 und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/2115 angenommen wurden, überprüft werden müssen. Daher wird es als notwendig erachtet, den Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Planung dieser Übertragungen einzuräumen und entsprechend die Frist vom 31. Mai 2025 auf den 31. August 2025 zu verschieben.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/370 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Da der in Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/370 festgelegte Zeitraum bald endet und am 31. Mai 2025 ausläuft, ist es von größter Bedeutung, den neuen Zeitraum für die Übermittlung von Änderungsanträgen so bald wie möglich festzulegen, um eine angemessene Planung und Prüfung durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(5) Da der Zeitraum für die Einreichung von Änderungsanträgen am 31. Mai 2025 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Juni 2025 gelten, um zu vermeiden, dass zwischen dem derzeitigen und dem geänderten Zeitraum für die Einreichung eine rechtliche Lücke entsteht
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/370 erhält folgende Fassung:
"(4) Änderungsanträge im Zusammenhang mit Mittelübertragungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind der Kommission im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. August 2025 zu übermitteln."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Mai 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/370 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115
(Stand: 30.06.2025)
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