Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Bau /Energienutzung - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1328 vom 29.08.2025, ber. L 2025/90759)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einrichten, die es ermöglicht, Daten über die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands insgesamt zu sammeln. Die Datenbank muss die Sammlung von Daten - aus allen einschlägigen Quellen - im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen, dem Renovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator und dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch der erfassten Gebäude ermöglichen.
(2) Nach Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1275 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Informationen in der nationalen Datenbank mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten können die Informationen auch häufiger übermitteln.
(3) Damit die Übermittlung der Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand vollständig und strukturiert erfolgt sowie digitale Instrumente optimal genutzt werden und ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird, sollten Struktur, Format, technische Einzelheiten und Verfahren für diese Übermittlung festgelegt und in gemeinsamen Vorlagen übernommen werden.
(4) Um die Kohärenz mit Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 22 sowie Anhang V der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten, sollten die an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelten Informationen bestimmte Elemente aus Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz umfassen.
(5) Um die Kohärenz mit Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten, sollten die an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelten Informationen öffentlich zugängliche Informationen über die Gesamtzahl der Gebäude oder Gebäudeteile oder die Gesamtfläche des nationalen Gebäudebestands umfassen.
(6) Um die Kohärenz mit Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über die Anzahl der durchgeführten Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen zu übermitteln.
(7) Um die Kohärenz mit Artikel 22, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 8 sowie Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bestimmte Informationen über Gebäuderenovierungspässe zu übermitteln.
(8) Die Mitgliedstaaten sollten die Informationen aus ihren nationalen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erstmals im Jahr 2027 übermitteln und dabei den Zeitraum zwischen dem Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1275 am 29. Mai 2026 und dem 31. Dezember 2026 abdecken.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 übermitteln. Bevor Informationen übermittelt werden, sollten die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten durch Aggregation auf Länderebene anonymisieren.
(10) In Bezug auf die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand wurde eine Interoperabilitätsbewertung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 durchgeführt; der zugehörige Bericht wurde auf dem Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht.
(11) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen aggregierten Daten können im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4
(Stand: 02.10.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion