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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1386 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei CBS 114044, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine, Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: AB Enzymes Finland Oy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1386 vom 16.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei CBS 114044, vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei CBS 114044, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine, Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" eingeordnet werden soll.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 18. September 2024 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei CBS 114044, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei CBS 114044, in allen Formen zwar nicht hautreizend ist, aber als Inhalationsallergen betrachtet wird. Alle flüssigen Formen dieser Zubereitung sind nicht augenreizend und keine Hautallergene. Die Behörde konnte keine Schlussfolgerungen dazu ziehen, ob die festen Formen augenreizend und Hautallergene sein könnten. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei CBS 114044, bei Mastschweinen bei einer Aktivität von 20.000 BXU/kg Alleinfuttermittel, bei Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bei einer Aktivität von 12.000 BXU/kg Alleinfuttermittel und bei Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, außer Legegeflügel, bei einer Aktivität von 8.000 BXU/kg Alleinfuttermittel wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich.
(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 3 befand das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor, dass die bei einer früheren Bewertung zu diesem Zusatzstoff gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind.
(6) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei CBS 114044, die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Mastschweine, Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
(Stand: 18.07.2025)
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