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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1390 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus den Bakteriophagen PCM F/00069, PCM F/00070, PCM F/00071 und PCM F/00097 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel (Zulassungsinhaber: Proteon Pharmaceuticals S.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1390 vom 16.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus den Bakteriophagen PCM F/00069, PCM F/00070, PCM F/00071 und PCM F/00097 als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Ergänzungsfuttermitteln und in Tränkwasser gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus den Bakteriophagen PCM F/00069, PCM F/00070, PCM F/00071 und PCM F/00097 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 17. März 2021 2, 31. Januar 2023 3 und 26. November 2024 4 den Schluss, dass die Zubereitung aus den Bakteriophagen PCM F/00069, PCM F/00070, PCM F/00071 und PCM F/00097 (im Folgenden "Zubereitung") unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Vogelarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung weder haut- noch augenreizend ist, jedoch als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und dass die Exposition über die Atemwege und die Haut als Risiko angesehen wird. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung die Kontamination der Umwelt mit Salmonella Enteritidis bei Verwendung in Tränkwasser oder flüssigen Ergänzungsfuttermitteln für alle Geflügelarten verringern kann. Sie vertrat die Auffassung, dass besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen erforderlich sind, um der möglichen Selektion und Übertragung resistenter Salmonella-Varianten auf die Zubereitung entgegenzuwirken. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Am 7. Februar 2025 zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus den Bakteriophagen PCM F/00069, PCM F/00070, PCM F/00071 und PCM F/00097 für Ziervögel zurück. Darüber hinaus zog der Antragsteller am 14. April 2025 den Antrag auf Zulassung dieser Zubereitung zur Verwendung in Ergänzungsfuttermitteln zurück.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung bei Verwendung in Tränkwasser für alle Geflügelarten die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen sollte vorgesehen werden, um der möglichen Selektion und Übertragung resistenter Salmonella-Varianten auf die Zubereitung entgegenzuwirken. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden sollte, dass der Zusatzstoff nicht als Ersatz für die üblichen Hygienebedingungen in der Haltung angesehen werden kann. Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang

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