Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1392 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Zulassung einer Zubereitung von 3-Phytase, gewonnen aus Komagataella phaffii CECT 13171, als Futtermittelzusatzstoff für Geflügelarten für Mastzwecke oder Jungtiere von Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Zuchtzwecke, Legehennen und Mastschweine aller Suidae-Arten (Zulassungsinhaber: Fertinagro Biotech S.L.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1392 vom 16.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von 3-Phytase, gewonnen aus Komagataella phaffii CECT 13171, gestellt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung 3-Phytase, gewonnen aus Komagataella phaffii CECT 13171, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner, Zuchttruthühner, Jungtruthühner für Zuchtzwecke, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Zuchtzwecke, Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Gutachten vom 27. September 2022 2 und 17. September 2024 3 zu dem Schluss, dass die Zubereitung 3-Phytase, gewonnen aus Komagataella phaffii CECT 13171, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in ihren beiden Formulierungen (flüssig und fest) für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Hinsichtlich der Sicherheit der Verwender zog die Behörde den Schluss, dass die Zubereitung 3-Phytase, gewonnen aus Komagataella phaffii CECT 13171, in beiden Formulierungen nicht augen- und hautreizend wirkt. Außerdem stellte sie fest, dass die flüssige Formulierung der Zubereitung kein Hautallergen ist, ihre feste Formulierung jedoch ein Hautallergen darstellt und dass beide Formulierungen als potenzielle Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Des Weiteren erklärte die Behörde, dass die Zubereitung 3-Phytase, gewonnen aus Komagataella phaffii CECT 13171, bei einem Gehalt von 500 FTU/kg Futtermittel bei Geflügelarten für Mastzwecke oder Jungtieren von Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke, Mastschweinen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke und bei einem Gehalt von 1.000 FTU/kg Futtermittel bei Legehennen wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.
(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 befand das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor, dass die bei der früheren Bewertung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung 3-Phytase, gewonnen aus Komagataella phaffii CECT 13171, die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5
(Stand: 18.07.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion