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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1402 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Zulassung von ätherischem Teebaumöl aus Melaleuca alternifolia (Maiden & Betche) Cheel als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1402 vom 17.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Der Stoff "ätherisches Teebaumöl aus Melaleuca alternifolia (Maiden & Betche) Cheel" wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Teebaumöl aus Melaleuca alternifolia (Maiden & Betche) Cheel als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 18. September 2024 3 den Schluss, dass ätherisches Teebaumöl aus Melaleuca alternifolia (Maiden & Betche) Cheel für Zieltierarten für Mastzwecke unbedenklich ist und dass es in Bezug auf andere Arten sowie auf langlebige Tiere und Zuchttiere bei bestimmten, für jede Art näher festgelegten Höchstkonzentrationen aller Wahrscheinlichkeit nach keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Darüber hinaus befand sie, dass nach der Verwendung von ätherischem Teebaumöl aus Melaleuca alternifolia (Maiden & Betche) Cheel unter den vorgeschlagenen Bedingungen keine Bedenken im Hinblick auf die Verbraucher aufgeworfen wurden und dass seine Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen voraussichtlich kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass ätherisches Teebaumöl aus Melaleuca alternifolia (Maiden & Betche) Cheel als haut- und augenreizend, als Haut- und Inhalationsallergen und als reproduktionstoxischer Stoff betrachtet werden sollte. Die Behörde wies darauf hin, dass beim Umgang mit dem Zusatzstoff eine Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Methyleugenol auftreten kann, weshalb zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender auf ein Minimum reduziert werden sollte. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass ätherisches Teebaumöl aus Melaleuca alternifolia (Maiden & Betche) Cheel als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Teebaumöl aus Melaleuca alternifolia (Maiden & Betche) Cheel die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang
(Stand: 17.07.2025)
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