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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1418 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Talaromyces versatilis IMI CC 378536, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 290/2014 und (EU) Nr. 1138/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1418 vom 18.07.2025)



Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 290/2014 und 1138/2014

Ergänzende Informationen

Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Talaromyces versatilis IMI CC 378536, wurde als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, Absetzferkel und Mastschweine mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 290/2014 der Kommission 2 und für Sauen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2014 der Kommission 3 für zehn Jahre zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Talaromyces versatilis IMI CC 378536, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 26. November 2024 4 den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Talaromyces versatilis IMI CC 378536, in all ihren Formulierungen unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Geflügelarten, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie zog außerdem den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Talaromyces versatilis IMI CC 378536, in all ihren Formulierungen nicht augen- und hautreizend ist, jedoch als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, und dass alle festen Formulierungen auch als Hautallergene gelten sollten. Sie wies ferner darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Talaromyces versatilis IMI CC 378536, nicht erforderlich ist, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassungen enthält, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Talaromyces versatilis IMI CC 378536, als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassungen gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 5 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Talaromyces versatilis IMI CC 378536, die Bedingungen gemäß Artikel 5

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(Stand: 22.07.2025)

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