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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1419 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/148, (EU) 2021/2094 und (EU) 2023/1172 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1419 vom 18.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Decoquinat (Deccox und Avi-Deccox 60G), Robenidin-Hydrochlorid (Robenz 66G) und eine Zubereitung aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/148 2, (EU) 2021/2094 3 und (EU) 2023/1172 der Kommission 4 als Futtermittelzusatzstoffe (im Folgenden "betreffende Futtermittelzusatzstoffe") zugelassen.

(2) Der Inhaber der Zulassungen für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe, Zoetis Belgium S.A., hatte gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Änderung des Namens des Inhabers der Zulassungen für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe in "Phibro Animal Health SA" gestellt.

(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.

(4) Damit Phibro Animal Health Sa seine Rechte in Bezug auf das Inverkehrbringen wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der betreffenden Zulassungen geändert werden.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/148, (EU) 2021/2094 und (EU) 2023/1172 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die vorhandenen Bestände der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/148

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/148 wird wie folgt geändert:

1. im Titel wird der Name "Zoetis SA" durch "Phibro Animal Health SA" ersetzt;

2. in der zweiten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/148 wird der Name "Zoetis SA" durch "Phibro Animal Health SA" ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2094

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2094 wird wie folgt geändert:

1. im Titel wird der Name "Zoetis Belgium SA" durch "Phibro Animal Health SA" ersetzt;

2. in der zweiten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2094 wird der Name "Zoetis Belgium SA" durch "Phibro Animal Health SA" ersetzt.

Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1172

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1172 wird wie folgt geändert:

1. im Titel wird der Name "Zoetis Belgium SA" durch "Phibro Animal Health SA" ersetzt;

2. in der zweiten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1172 wird der Name "Zoetis Belgium S.A." durch "Phibro Animal Health SA" ersetzt.

Artikel 4 Übergangsmaßnahme

Die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2025

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