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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1421 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Konformitätsbewertungsverfahren für EU-Düngeprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1421 vom 10.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. Ein EU-Düngeprodukt darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es das geltende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV der genannten Verordnung erfolgreich durchlaufen hat.
(2) Das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt gemäß Anhang IV Teil II Modul A1 umfasst eine Prüfung der Detonationsfestigkeit sowie vorausgehende Wärmezyklen, die von einem vom Hersteller gewählten Labor durchgeführt und von einer notifizierten Stelle überwacht werden. Aufgrund des Explosionspotentials von Ammoniumnitrat-Düngemitteln ist es wichtig, dass die Ergebnisse der Wärmezyklen und der Prüfungen der Detonationsfestigkeit zuverlässig sind. Daher sollten nur Labors zulässig sein, die für diese Tätigkeiten von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
(3) Das in Anhang IV Teil II Modul D1 der Verordnung (EU) 2019/1009 beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren sieht vor, dass die notifizierten Stellen regelmäßige Audits durchführen. Bei Düngeprodukten, die zurückgewonnene Komponentenmaterialien enthalten, hängt die Prüfhäufigkeit mit der Häufigkeit der Probenahmen von Ausgangsmaterial gemäß Anhang IV zusammen, was zu einer hohen Auditdichte für Hersteller großer Mengen mit bis zu 48 Audits pro Jahr führt. Um die Verhältnismäßigkeit der Auditanforderung zu gewährleisten, sollte die Häufigkeit der Audits unabhängig von der Häufigkeit der Probenahmen sein, und es sollte eine allgemeine Prüfhäufigkeit von einem Audit pro Jahr festgelegt werden. Dies wird die Konformitätsbewertung von kreislauforientierten EU-Düngeprodukten, die zurückgewonnene Komponentenmaterialien enthalten, erleichtern, ohne die Sicherheit solcher Materialien zu gefährden, da Proben weiterhin mit der gleichen Häufigkeit entnommen würden.
(4) Um den Herstellern einen Übergangszeitraum zu ermöglichen, sollte die Änderung von Modul A1 für Wärmezyklen und Prüfungen der Detonationsfestigkeit sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
1. In Modul A1 - Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen, Nummer 4 wird folgender Absatz angefügt:
"Die in den Nummern 4.3 und 4.4 genannten Wärmezyklen und Prüfungen sind in Labors durchzuführen, die für diese Tätigkeiten von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sind."
2. In Modul D1 - Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess, Nummer 6.3.2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"In Bezug auf Materialien der CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 gemäß Anhang II muss die notifizierte Stelle jährliche Audits durchführen. Darüber hinaus entnimmt und analysiert die notifizierte Stelle Proben des Ausgangsmaterials mit folgender Häufigkeit:".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 30 Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juli 2025
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ENDE |
(Stand: 11.12.2025)
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