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Regelwerk, EU 2025, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 zwecks Aktualisierung der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung

(ABl. L 2025/1422 vom 18.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten 1, insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission 2 wurde eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (im Folgenden "Unionsliste") festgelegt, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gegebenenfalls aktualisiert wird.

(2) Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse und der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten Risikobewertungen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung genannten Kriterien für folgende invasive gebietsfremde Arten insgesamt erfüllt sind: Acacia mearnsii [als "mearnsi"] De Wild., Pl. Bequaert. 3: 61, 1925, Acridotheres cristatellus (Linnaeus, 1758), Asterias amurensis Lutken, 1871, Bipalium kewense Moseley, 1868, Brachyponera chinensis (Emery, 1895), Broussonetia papyrifera (L.) L"Hér ex Vent., Castor canadensis Kuhl, 1820, Cervus nippon Temminck, 1838, Cherax destructor Clark, 1936, Cipangopaludina chinensis (Gray, 1834), Crassula helmsii (Kirk) Cockayne, Delairea odorata Lem, Faxonius immunis (Hagen, 1870), Marisa cornuarietis (Linnaeus, 1758), Misgurnus anguillicaudatus (Cantor, 1842), Misgurnus bipartitus (Sauvage & Dabry de Thiersant, 1874), Mulinia lateralis (Say, 1822), Nanozostera japonica (Ascherson & Graebner) Tomlinson & Posluszny, 2001, Neogale vison (Schreber, 1777), Obama nungara Carbayo,Álvarez-Presas, Jones & Riutort, 2016, Platydemus manokwari de Beauchamp, 1963, Pycnonotus jocosus (Linnaeus, 1758), Reynoutria japonica Houtt., Reynoutria sachalinensis (F. Schmidt) Nakai, Reynoutria × bohemica Chrtek & Chrtková und Vespa mandarinia Smith, 1852.

(3) Für alle in Erwägungsgrund 2 genannten invasiven gebietsfremden Arten wurden alle in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genannten Elemente gebührend berücksichtigt.

(4) Aufgrund weithin akzeptierter Änderungen der Nomenklaturreferenzen von vier invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung müssen die Namen oder anderen Elemente der vollständigen Nomenklatur für die folgenden im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 aufgeführten invasiven gebietsfremden Arten geändert werden: Eichhornia crassipes, Hakea sericea, Pennisetum setaceum, Tamias sibiricus.

(5) Angesichts der sich weiterentwickelnden Taxonomie der invasiven Art Lampropeltis getula muss der in der ursprünglichen Risikobewertung festgelegte Anwendungsbereich, der ihrer Aufnahme in die Unionsliste zugrunde liegt, bestätigt und präzisiert werden. In dieser Risikobewertung wird der Verweis "sensu lato" verwendet, um die Art im weiteren taxonomischen Sinne umfassend zu erfassen. Um potenziellen taxonomischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine solide regulatorische Abdeckung zu gewährleisten, sollten die betreffenden Unterarten ausdrücklich erwähnt werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die Art Neogale vison (Schreber, 1777) wird in mehreren Mitgliedstaaten zur Pelzgewinnung gezüchtet. Soweit die Mitgliedstaaten möglicherweise Zulassungsanträge gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 stellen müssen, sollte die Aufnahme dieser Art in die Unionsliste aufgeschoben werden, damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, solche Anträge vorzubereiten, bevor die Aufnahme der Art in die Liste wirksam wird.

(8) Die Bewirtschaftung der invasiven gebietsfremden Art Castor canadensis (Kuhl, 1820) stellt aufgrund der Ähnlichkeiten mit dem einheimischen Biber Castor fiber 3 erhebliche Herausforderungen in Gebieten dar, in denen letzterer ebenfalls vorkommt. Daher sollte die Aufnahme von Castor canadensis in die Unionsliste aufgeschoben werden, damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, gegebenenfalls spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen und nationale Rechtsvorschriften anzupassen, bevor die Aufnahme von Castor canadensis (Kuhl, 1820) in die Liste wirksam wird.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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