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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1426 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer (ausgenommen Lämmer) und Kameliden für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke, junge Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Kälber und Lämmer, Kälber von Kameliden für Mastzwecke sowie Equiden, ausgenommen Pferde, (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Lämmer
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1426 vom 18.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Lämmer und Pferde zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer (ausgenommen Lämmer) und Kameliden für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke, junge Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Kälber und Lämmer, Kälber von Kameliden für Mastzwecke sowie Equiden, ausgenommen Pferde, wobei die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppen "Verdaulichkeitsförderer" und "Darmflorastabilisatoren" beantragt wird.
(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Änderung der Bedingungen der Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 hinsichtlich der Verwendung bei Lämmern gestellt. Es wurde beantragt, den Mindestgehalt in Futtermitteln für Lämmer von 3 × 109 auf 1 × 109 KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % zu senken.
(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2024 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 in beiden Formulierungen als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und jede Exposition über Haut und Atemwege als Risiko angesehen wird. Die nicht gecoatete Form des Zusatzstoffs ist nicht haut- oder augenreizend. Zum Augenreizungspotenzial der gecoateten Form des Zusatzstoffs kann aufgrund fehlender Daten keine Schlussfolgerung gezogen werden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 bei allen Wiederkäuern und Kameliden für die Milcherzeugung oder zum Säugen oder für Zuchtzwecke bei einer vorgeschlagenen Mindestverwendungsmenge von 5 × 108 Alleinfuttermittel, bei allen Arten von (jungen) Wiederkäuern von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Kameliden für Mastzwecke und Lämmern bei 1 × 109 KBE/kg Alleinfuttermittel und bei allen Equidenarten, ausgenommen Pferde, bei 3 × 109
(Stand: 23.07.2025)
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