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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1465 der Kommission vom 22. Juli 2025 über die Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium ATCC 53519 und einer Zubereitung aus Enterococcus faecium ATCC 55593 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1465 vom 23.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 enthält besondere Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von in der Union als Silierzusatzstoffe verwendeten Produkten.
(2) Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden die Zubereitungen aus Enterococcus faecium ATCC 53519 und Enterococcus faecium ATCC 55593 unter den Bezeichnungen Enterococcus faecium SF202-DSM 4788-ATCC 53519 und Enterococcus faecium SF301-DSM 4789-ATCC 55593 als bestehende Produkte der Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" für alle Tierarten eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 wurden Anträge auf Zulassung der Zubereitungen aus Enterococcus faecium ATCC 53519 und Enterococcus faecium ATCC 55593 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; die Zusatzstoffe sollten in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" eingeordnet werden. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 3 zu dem Schluss, dass die Verwendung von Enterococcus faecium ATCC 53519 und Enterococcus faecium ATCC 55593 für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass diese Zusatzstoffe in Ermangelung gegenteiliger Nachweise als haut- und augenreizende Stoffe und potenzielle Hautallergene zu betrachten sind. Aufgrund des proteinartigen Charakters der Wirkstoffe hält es die Behörde für sinnvoll, diese Zusatzstoffe als Inhalationsallergene zu behandeln. Darüber hinaus kam die Behörde aufgrund des hohen Staubbildungspotenzials der meisten getesteten Zubereitungen zu dem Schluss, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die inhalative Exposition der Arbeitnehmer zu minimieren. Die Behörde konnte keine Schlussfolgerungen betreffend die Wirksamkeit dieser Zusatzstoffe ziehen. In den nachfolgenden Stellungnahmen vom 27. September 2022 4, 4. Juli 2023 5 und 15. Oktober 2024 6 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung von Enterococcus faecium ATCC 53519 und Enterococcus faecium ATCC 55593 in allen Arten von frischem Pflanzenmaterial das Potenzial hat, die Erhaltung von Nährstoffen in der Silage unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen wirksam zu verbessern.
(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitungen aus Enterococcus faecium ATCC 53519 und Enterococcus faecium ATCC 55593 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitungen zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang
(Stand: 23.07.2025)
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