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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1468 der Kommission vom 22. Juli 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1468 vom 23.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2024 2 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff, bestehend aus einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856, für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Außerdem stellte sie fest, dass der Zusatzstoff nicht hautreizend ist, jedoch als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, und dass jegliche Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko anzusehen ist. Letztere Schlussfolgerung gelte für alle Zubereitungen mit diesen Wirkstoffen. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass durch die Zugabe des Zusatzstoffs in einer Mindestmenge von 1 × 108 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials die aerobe Stabilität von Silage aus frischem Pflanzenmaterial mit einem Trockenmassegehalt zwischen 32 % und 65 % verbessert werden kann.
(5) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 33862 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2025
2) EFSa Journal, 22(11), e9070. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9070.
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
|
KBE/kg frischen Materials |
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(Stand: 24.07.2025)
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