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Regelwerk, EU 2025, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1484 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern

(ABl. L 2025/1484 vom 23.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2376 der Kommission 2 wurde eine Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (MCRS) für Venusmuscheln mit einer Gesamtlänge von 22 mm in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer gewährt. Diese Abweichung folgte auf eine gemeinsame Empfehlung Italiens, dem einzigen Mitgliedstaat mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an diesen Hoheitsgewässern.

(2) Die Abweichung wurde mehrfach mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/3 3, (EU) 2020/2237 4 und (EU) 2022/2587 5 der Kommission zuletzt bis zum 31. Dezember 2025 gewährt.

(3) Am 10. März 2025 6 legte Italien der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 eine neue gemeinsame Empfehlung vor, in der die Verlängerung dieser Abweichung in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln in denselben italienischen Hoheitsgewässern beantragt wurde. Der Beirat für das Mittelmeer (MEDAC) 7 wurde ordnungsgemäß konsultiert und unterstützt die gemeinsame Empfehlung. In der gemeinsamen Empfehlung haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die nachhaltige Nutzung des Venusmuschelbestands zu unterstützen, darunter eine Beschränkung auf höchstens vier Erntetage pro Woche, eine tägliche Fangmenge von höchstens 400 kg pro Schiff ohne Toleranz, Anlandungen nur an benannten Anlandestellen, ein Kontrollsystem an diesen Anlandestellen, das den rechtlichen Anforderungen (DM 22.12.2000) entspricht, wobei sichergestellt wird, dass nur Muscheln von marktfähiger Größe (> 22 mm) ausgewählt werden, die Beschränkung der Fangtätigkeiten zwischen Februar und November in drei (nicht aufeinanderfolgenden) Monaten (anstatt der im derzeitigen Plan vorgesehenen zwei Monate), und ausgewiesene Besatzgebiete für Muscheln unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die gemeinsame Empfehlung und die wissenschaftlichen Nachweise, die Italien vorgelegt hat, auf seiner Plenarsitzung vom 24. bis 28. März 2025 (STECF 25-01) 8. Der STECF würdigte die umfassenden Informationen, die zur Untermauerung der gemeinsamen Empfehlung für eine Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln vorgelegt wurden, mit der die dem STECF für die Plenarsitzung im März 2022 vorgelegten Informationen aktualisiert wurden. Die vorgelegten Informationen deckten die wichtigsten Elemente ab, die für die Bewertung der gemeinsamen Empfehlung erforderlich waren. Der STECF stellte fest, dass die Erhebungen, die in den verschiedenen Bezirken über einen Zeitraum von sechs, sieben oder acht Jahren (je nach Bezirk) durchgeführt wurden, stabile Längenfrequenzverteilungen (LFD) mit guten jährlichen Rekrutierungen aufweisen und dass die für die Vermarktung bestimmten Muscheln (> 22 mm) stets einen Bruchteil der Gesamtzahl ausmachen. Der STECF stellte zudem fest, dass sich die Selektivität seit der erstmaligen Umsetzung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 22 mm im Jahr 2017 verbessert hat, sodass nun nicht genügend Muscheln an Bord behalten werden, um sinnvolle Besatzmaßnahmen zu unterstützen, und die Besatzgebiete nur wenig genutzt wurden. Der STECF stellte außerdem fest, dass sich die Anlandungen von Venusmuscheln (Venus

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