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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1486 der Kommission vom 22. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den vorübergehenden Ausschluss von Angeboten für Wasserstofflieferungen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder Belarus haben, von der Einholung über den Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff

(ABl. L 2025/1486 vom 23.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat einen Wasserstoffmechanismus (im Folgenden "Mechanismus") eingerichtet, der im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank umgesetzt wird, um die Entwicklung des Wasserstoffmarkts gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu fördern 2. Der Mechanismus wurde im Juli 2025 eingeführt. Ziel des Mechanismus ist es, die Transparenz von Wasserstoffnachfrage, -angebot, -strömen und -preisen zu erhöhen und eine Koordinierungsfunktion wahrzunehmen, Erzeuger und Verbraucher zusammenzubringen sowie Informationen über Angebot und Nachfrage für erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff und dessen Derivate, die von Abnehmern mit Sitz in der Union und in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und von Lieferanten innerhalb und außerhalb der EU vorgelegt werden, zu verarbeiten und Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Der Wasserstoffmechanismus wird im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften, insbesondere den Artikeln 101 und 102 AEUV, umgesetzt und angewandt.

(2) Unter Wasserstofflieferungen ist der Verkauf, einschließlich des Weiterverkaufs, von Wasserstoff, auch in der Form von flüssigen organischen Wasserstoffträgern oder flüssigem Wasserstoff und Wasserstoffderivaten, darunter Ammoniak oder Methanol, an Kunden zu verstehen 3.

(3) Russland und Belarus produzieren erhebliche Mengen von Wasserstoff und Wasserstoffderivaten (z.B. Ammoniak) aus fossilen Brennstoffen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass erhebliche Mengen von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und dessen Derivaten, die ihren Ursprung in Russland oder Belarus haben, verkauft und geliefert werden könnten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Teil dieser Mengen von Wasserstoff und Wasserstoffderivaten auch in die Union ausgeführt wird.

(4) Die Erfahrungen mit Energielieferungen aus Russland und Belarus haben gezeigt, dass Russland die Abhängigkeit der Union von seinen Energieausfuhren in die Union ausgenutzt hat, um Zwang auszuüben und zu manipulieren 4. So hat Russland Abhängigkeiten systematisch zum Nachteil der Wirtschaft und der wirtschaftlichen Sicherheit der Union missbraucht und die Energielieferbeziehungen mit Partnern in der Union genutzt, um Märkte zu manipulieren und die Versorgungssicherheit der Union zu schwächen 5.

(5) Es besteht das Risiko, dass Russland und Belarus versuchen könnten, ähnliche Geschäftsbeziehungen und Abhängigkeiten auch in Bezug auf die Ausfuhren von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und dessen Derivaten in die Union aufzubauen und zur Marktmanipulation zu nutzen.

(6) Wenn Lieferungen mit Ursprung in Russland oder Belarus im Rahmen des Mechanismus angeboten werden können, bestünde die Möglichkeit, dass Russland und Belarus in erheblichem Umfang auf dem Unionsmarkt Fuß fassen und somit leichter versuchen könnten, den im Entstehen begriffenen Wasserstoffmarkt zu manipulieren.

(7) Da Wasserstoff häufig von industriellen Großkunden genutzt wird und der Wasserstoffmarkt viel weniger liquide ist als der Erdgasmarkt, könnte die Schaffung neuer Abhängigkeiten von Russland oder Belarus es diesen Ländern ermöglichen, ihre Strategie gegenüber der Union fortzusetzen, um deren Versorgungssicherheit durch Marktmanipulation, Lieferunterbrechungen oder andere Arten der Instrumentalisierung von Energielieferungen als Waffe zu gefährden.

(8) Wenngleich diese Risiken selbst bei kleineren Anteilen an den Gesamtmengen bestehen, könnte die Einholung von Angeboten für russische und belarussische Wasserstofflieferungen über den Mechanismus die Rolle und Sichtbarkeit Russlands und Belarus auf dem Wasserstoffmarkt der Union erheblich erhöhen. Dies würde den Bemühungen der Union zuwiderlaufen, ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Russland zu beenden 6

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