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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1527 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1527 vom 30.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden zwei Anträge auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Die Anträge betreffen die Zulassung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Gutachten vom 26. November 2024 2 zu dem Schluss, dass die Verwendung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Außerdem stellte sie fest, dass die Zusatzstoffe nicht hautreizend sind, jedoch als potenzielle Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten, und dass jegliche Exposition gegenüber diesen Zusatzstoffen durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko anzusehen ist; hinsichtlich des Augenreizungspotenzials konnte sie keine Schlussfolgerung ziehen. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass durch die Zugabe von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 in einer Mindestmenge von 1 × 109 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials die Herstellung von Silage aus frischem Material verbessert werden kann.

(5) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 und die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30148 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitungen zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2025

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSa Journal, 22(12), e9142. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9142.

EFSa Journal, 22(12), e9143. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9143.

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Anhang


Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

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(Stand: 31.07.2025)

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