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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1545 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Cornus alba, Cornus sanguinea, Populus alba, Populus nigra, Populus tremula, Sorbus aucuparia und Taxus baccata mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Cornus alba und Cornus sanguinea mit Ursprung im Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union

(ABl. L 2025/1545 vom 31.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. In der genannten Liste sind auch die Gattungen Cornus L., Populus L., Sorbus L. und Taxus L. aufgeführt.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in die genannte Liste erfüllen.

(4) Am 31. März 2023 übermittelte das Vereinigte Königreich 5 der Kommission drei Anträge auf die Ausfuhr folgender zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen (im Folgenden "betreffende Pflanzen") in die Union:

Diese Anträge wurden durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.

(5) Am 1. Februar 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den Pflanzen von Cornus alba und Cornus sanguinea mit Ursprung im Vereinigten Königreich 6 verbundenen Risiken an. Die Behörde ermittelte Discula destructiva, Meloidogyne fallax, Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate), Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus als für diese Pflanzen relevanten Schädlinge.

(6) Am 23. Mai 2024 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den Pflanzen von Sorbus aucuparia mit Ursprung im Vereinigten Königreich

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