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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1782 der Kommission vom 9. September 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Chrom-Chelat von DL-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Salmoniden (Zulassungsinhaber: Zinpro Animal Nutrition Europe, Inc.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1782 vom 10.09.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Chrom-Chelat von DL-Methionin (im Folgenden "Zubereitung") gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Salmoniden, der in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" eingeordnet werden soll.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 28. Februar 2025 2 den Schluss, dass die Zubereitung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zielarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung weder haut- noch augenreizend ist, jedoch als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet wird und dass die Exposition über die Atemwege und die Haut als Risiko angesehen wird. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Zubereitung die Leistung von Salmoniden wirksam verbessern kann, auch wenn sie feststellte, dass eine Studie ein schlechteres Verhältnis Futter/Gewichtszunahme im Vergleich zur der Kontrolle ergab, bei der sie in der höchsten vorgeschlagenen Verwendungsmenge an Lachse verfüttert wurde. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2020 3 geprüft wurden, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Chrom-Chelat von DL-Methionin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2025
2) EFSa Journal 2025;23:e9310, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9310.
3) EFSa Journal 2020;18(2):6026, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6026.
4) Verordnung (EG) Nr. 378/2005
(Stand: 11.09.2025)
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