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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1915 der Kommission vom 25. September 2025 zur Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80346 hergestelltem L-Tryptophan als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1915 vom 26.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung und die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80346 hergestelltem L-Tryptophan gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80346 hergestelltem L-Tryptophan als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Tierarten sowie seine Einordnung in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge".

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2024 2 zu dem Schluss, dass mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80346 hergestelltes L-Tryptophan unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Produktionsstamms aufwirft und für nichtwiederkäuende Zieltierarten sicher ist. Sie kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer erhöhten Produktion des toxischen Metaboliten Skatol besteht, wenn ungeschütztes Tryptophan bei Wiederkäuern verwendet wird. Die Behörde äußerte Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für die Zieltierarten, da die gleichzeitige orale Verabreichung von L-Tryptophan über das Tränkwasser und über das Futter zu Aminosäureungleichgewichten führen kann, sowie aus hygienischen Gründen bei der Verwendung im Tränkwasser. Sie gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80346 hergestelltem L-Tryptophan in der Tierernährung für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Was die Sicherheit der Verwender betrifft, ist der Zusatzstoff weder haut- noch augenreizend noch stellt er ein Hautallergen dar. Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass der Stoff bei allen nichtwiederkäuenden Arten als wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Tryptophan erachtet wird und dass der Stoff, damit er bei Wiederkäuern seine volle Wirkung entfalten kann, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass das mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80346 hergestellte L-Tryptophan die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Bei der Verfütterung an Wiederkäuer ist es angezeigt, den Stoff durch Schutzmaßnahmen vor dem Abbau im Pansen zu schützen. Die Verwender sollten darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist, insbesondere im Fall einer Supplementierung mit L-Tryptophan über das Tränkwasser. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im

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