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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1953 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung der Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Einschleppung und dem Auftreten von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und Anoplophora chinensis (Forster)
(ABl. L 2025/1953 vom 03.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 3 über Maßnahmen zum Schutz vor Schadorganismen der Pflanzen ersetzt. Zudem wurden mit ihnen die jeweiligen Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen aktualisiert und präzisiert.
(2) Insbesondere enthält Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union. In Anhang VIII dieser Verordnung sind die aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union aufgeführt. Anhang XI dieser Verordnung beinhaltet eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird. In Anhang XIII dieser Verordnung sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgelistet, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission 4 werden Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) eingeführt. Sie enthält Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission 5 werden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) eingeführt. Dieser wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 der Kommission 6 mit Maßnahmen zur Tilgung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) aus dem Gebiet der Union aufgehoben.
(5) Die Anwendung der meisten der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 eingeführten Maßnahmen hat sich bei der Verringerung des mit diesen Schädlingen verbundenen Risikos auf ein annehmbares Maß als wirksam erwiesen.
(6) Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollten diese Maßnahmen - erforderlichenfalls in aktualisierter Form - als Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) oder Anoplophora chinensis (Forster) dienen können, in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union in die Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.
(7) Daher sollten in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 neue Einträge in Bezug auf Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und Anoplophora chinensis
(Stand: 10.12.2025)
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