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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2043 der Kommission vom 10. Oktober 2025 über die Struktur, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage von Nachweisen über die Auswirkungen des Klimawandels und die Auswirkungen von Altlasten auf organische Böden gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2043 vom 13.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU 1, insbesondere auf Artikel 13b Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 haben die Mitgliedstaaten Zugang zu einem Ausgleich für spezifische überschüssige Emissionen und rückläufige Entnahmen. Gemäß der genannten Verordnung müssen solche Emissionen und Entnahmen entweder auf die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels, die zu überschüssigen Emissionen oder rückläufigen Senken führen, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen und nicht als natürliche Störungen einzustufen sind, oder auf die Auswirkungen von Altlasten früherer Bewirtschaftungsverfahren in Mitgliedstaaten mit einem außergewöhnlich hohen Anteil organischer Böden an der von ihnen bewirtschafteten Fläche zurückzuführen sein.

(2) Gemäß Artikel 13b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/841 ist Trockenheit als Umweltmerkmal für die Ermittlung von Gebieten zu betrachten, die von langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind. Um Veränderungen des Verhältnisses zwischen Wasserbedarf und Wasserverfügbarkeit über lange Zeiträume hinweg zu analysieren, ist es daher angebracht, sich auf den Ariditätsindex zu stützen. Die geografische Verteilung von Biomen und die Produktivität bewirtschafteter Flächen sind untrennbar mit der Trockenheit verbunden. Da der Ariditätsindex die Kernvariablen Niederschlag und potenzielle Evapotranspiration umfasst und nicht die lokalen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten berücksichtigt, ermöglicht er die zuverlässige Analyse von Veränderungen des Verhältnisses zwischen Wasserbedarf und Wasserverfügbarkeit über lange Zeiträume hinweg.

(3) Gebiete, die im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung von der humiden oder trocken subhumiden in die semiaride Klasse übergegangen sind, oder Gebiete, die als semiarid, arid oder hyperarid eingestuft wurden und deren jeweiliger Ariditätsindex gesunken ist, sind mit auf Wasserknappheit zurückzuführenden Einschränkungen konfrontiert. Die zunehmende Wasserknappheit kann zu Veränderungen führen, die sich in einer spärlicheren Vegetationsdecke, weniger organischem Kohlenstoff im Boden, einer schlechten Bodenstruktur, einer geringeren biologischen Vielfalt im Boden und einer hohen Bodenerosionsrate niederschlagen. Diese Entwicklungen verringern sowohl das Potenzial von Flächen zur Kohlenstoffbindung als auch ihre Klimaresilienz. Ein Gebiet, das eine solche Veränderung erfahren hat, sollte daher als von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenes Gebiet eingestuft werden.

(4) Um die Verwendung potenziell hochwertigerer, von der wissenschaftlichen Gemeinschaft anerkannter Daten zu ermöglichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, zur Bestimmung der von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenen Gebiete andere Indizes als den Ariditätsindex zu verwenden, sofern diese den Zusammenhang zwischen den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels und der verringerten Kohlenstoffbindungskapazität aufzeigen.

(5) In der Wissenschaft ist es gängig, das Auftreten von Naturereignissen, die im oder über dem 85. Perzentil einer Verteilung liegen, als Ausnahme zu bezeichnen. Daher ist es angezeigt, den Anteil organischer Böden an der von einem Mitgliedstaat bewirtschafteten Fläche im Vergleich zum Unionsdurchschnitt als außergewöhnlich hoch zu betrachten, wenn er im oder über dem 85. Perzentil der Häufigkeitsverteilung dieser Anteile in allen Mitgliedstaaten liegt.

(6) Die Auswirkungen von Altlasten früherer Bewirtschaftungsverfahren, wie die Entwässerung oder die Aufforstung von Torfmooren, auf organische Böden können die Degradation organischer Böden beschleunigen und somit langfristig Bodenemissionen verursachen, wodurch die Resilienz der Ökosysteme sinkt. Gebiete, die negative Auswirkungen solcher früheren Bewirtschaftungsverfahren aufweisen, sollten daher auch als Gebiete betrachtet werden, die von den Auswirkungen von Altlasten betroffen sind.

(7) Um die Integrität der Verordnung (EU) 2018/841

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(Stand: 13.10.2025)

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