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Verordnung (EU) 2025/2052 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2052 vom 24.11.2025, ber. L 2026/90073)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2019/1782
| Ergänzende Informationen |
| Ihr Text |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Das von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellte Arbeitsprogramm 2022-2024 für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2 enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2022-2024. Zu den vorrangigen Produktgruppen, die im Arbeitsprogramm für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022-2024 aufgeführt sind, zählen auch externe Netzteile (external power supplies, EPS).
(3) Die im Arbeitsprogramm für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022-2024 vorgesehenen Maßnahmen könnten Schätzungen zufolge 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 170 TWh führen. Dies entspricht im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um etwa 24 Mio. Tonnen pro Jahr.
(4) In der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission 3 wurden Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile festgelegt. Nach Artikel 7 der genannten Verordnung muss die Kommission die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen.
(5) Nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist die Überprüfung der Verordnung (EU) 2019/1782 im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG durchzuführen.
(6) Die Kommission hat eine Überprüfung vorgenommen und die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von externen Netzteilen analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen Beteiligten aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(7) Wie die Überprüfung bestätigt hat, werden externe Netzteile voraussichtlich weiterhin in großem Umfang verkauft. Die Umweltaspekte von externen Netzteilen, die für die Zwecke des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG als bedeutend eingestuft wurden, sind der Energieverbrauch während der Nutzungsphase, das Abfallaufkommen am Ende der Lebensdauer und die Emissionen in die Luft während der Produktions- und Nutzungsphase.
(8) Der jährliche Bruttoenergieverbrauch von externen Netzteilen, die der Verordnung (EU) 2019/1782 unterliegen, betrug Schätzungen zufolge im Jahr 2020 69 PJ/Jahr. In einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen wäre zu erwarten, dass dieser Verbrauch aufgrund der zunehmenden Zahl von externen Netzteilen auf 75 PJ/Jahr im Jahr 2030 und 84 PJ/Jahr im Jahr 2040 steigt.
(9) Im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft 5
(Stand: 02.02.2026)
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