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Regelwerk, EU 2025, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2169 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Erhöhung der Mindestmaschenöffnung in der Fischerei auf Kurzflossenkalmare in der Nordsee und in den nordwestlichen Gewässern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2169 vom 27.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/1241 enthalten spezifische regionale technische Maßnahmen für die Nordsee und die nordwestlichen Gewässer der Union. Teil B Nummer 1 dieser Anhänge enthält Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät in diesen Gewässern. Gemäß Nummer 1.2 dieser Anhänge können unter bestimmten Bedingungen kleinere Maschenöffnungen verwendet werden.

(2) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (im Folgenden "an der Nordsee gelegene Mitgliedstaaten") haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee; Belgien, Irland, Frankreich, die Niederlande und Spanien (im Folgenden "an den nordwestlichen Gewässern gelegene Mitgliedstaaten") haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern.

(3) Am 20. und 28. Juni 2024 übermittelten die regionalen Gruppen der Kommission zwei gemeinsame Empfehlungen zur Änderung der Tabelle in Anhang V Teil B Nummer 1 und der Tabelle in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1241. Die an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten beantragten, die Mindestmaschenöffnung für die gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae) im ICES-Untergebiet 4 von 40 mm auf 80 mm zu erhöhen und die Möglichkeit der Verwendung von mindestens 40 mm in der ICES-Division 3a (Skagerrak und Kattegat) zu streichen; die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten, die Mindestmaschenöffnung in den ICES-Divisionen 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7g, 7h und 7k von 40 mm auf 80 mm zu erhöhen. In der ICES-Division 7e wird hinsichtlich der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmare mit pelagischen Scherbrettnetzen (OTM) innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs eine Mindestmaschenöffnung von 40 mm beibehalten.

(4) Gemäß den gemeinsamen Empfehlungen zielt die Anhebung der Mindestmaschenöffnung auf 90 mm in der ICES-Division 3a (Skagerrak und Kattegat) und auf 80 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmare im ICES-Untergebiet 4 und in den ICES-Divisionen 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7g, 7h und 7k darauf ab, die Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, um Jungfische und Ansammlungen von laichenden biologischen Meeresressourcen zu schützen und die Fänge von Meeresarten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu reduzieren. Ferner soll die Durchsetzung der Spezifikationen zur Maschenöffnung verbessert werden.

(5) Der Beirat für die Nordsee und der Beirat für die nordwestlichen Gewässer wurden im März 2024 bzw. im April 2024 zu den beiden gemeinsamen Empfehlungen konsultiert.

(6) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die beiden gemeinsamen Empfehlungen auf seiner Plenartagung vom 8. bis zum 12. Juli 2024 (STECF-24-02) bewertet. 2 Obwohl der STECF der Auffassung war, dass die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Erhöhung der Maschenöffnung aufgrund unzureichender Daten nicht bewertet werden können, kam er zu dem Schluss, dass die Erhöhung der Mindestmaschenöffnung grundsätzlich eine Möglichkeit zur Verbesserung der Selektivität der Fischereien ist. Darüber hinaus stellte der STECF fest, dass in benachbarten Drittlandgewässern bereits eine erhöhte Maschenöffnung von 40 mm bis 80 mm für die Fischerei auf Kurzflossenkalmare (die zu den Familien der Loliginidae und Ommastrephidae gehören) gilt. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass der erwartete Nutzen bezüglich der Optimierung der Bewirtschaftungsmuster im Vorschlag der an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten nicht eindeutig war.

(7) Im Anschluss an das Gutachten des STECF forderte die Kommission die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Empfehlung an die wissenschaftliche Bewertung anzupassen. Dementsprechend legten die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten im Oktober 2024 eine aktualisierte Fassung ihrer gemeinsamen Empfehlung mit weiteren Nachweisen vor, die dem STECF übermittelt wurde.

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