Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2171 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Verlängerung der Zulassung von Calcium-D-Pantothenat (Vitamin B5) und D-Panthenol (Vitamin B5) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2171 vom 30.10.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 669/2014
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden zwei Anträge auf Verlängerung der Zulassung von Calcium-D-Pantothenat (Vitamin B5) und D-Panthenol (Vitamin B5) für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 26. Juni 2024 3 und 28. Januar 2025 4 den Schluss, dass Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sind. Außerdem stellte die Behörde fest, dass Calcium-D-Pantothenat eine geringe inhalative Toxizität besitzt und dass eine Exposition durch Inhalation wahrscheinlich ist. Des Weiteren befand sie, dass der Zusatzstoff nicht augen- und hautreizend ist und kein Hautallergen darstellt. In Bezug auf D-Panthenol gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet wird. Die Behörde erklärte, dass die Anträge auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfassten, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse von Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für die vorliegenden Anträge gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 5 sind daher keine Evaluierungsberichte des Referenzlabors erforderlich.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Calcium-D-Pantothenat (Vitamin B5) und D-Panthenol (Vitamin B5) die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Derzeit nimmt die Bezeichnung dieser Futtermittelzusatzstoffe nur Bezug auf Calcium-D-Pantothenat bzw. D-Panthenol. Nach Auffassung der Kommission ist es angezeigt, eine Bezugnahme auf die gebräuchliche Bezeichnung des Vitamins, nämlich "Vitamin B5
(Stand: 04.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion