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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2176 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Verlängerung der Zulassung von Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lacticaseibacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactiplantibacillus plantarum DSM 16627 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2176 vom 30.10.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 849/2014
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Die Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lacticaseibacillus paracasei NCIMB 30151 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus paracasei NCIMB 30151) und Lactiplantibacillus plantarum DSM 16627 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum DSMZ 16627) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2014 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden drei Anträge auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lacticaseibacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactiplantibacillus plantarum DSM 16627 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Stellungnahmen vom 15. Oktober 2024 3, 26. November 2024 4 und 28. Januar 2025 5 zu dem Schluss, dass die Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lacticaseibacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactiplantibacillus plantarum DSM 16627 unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sind. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe als potenzielle Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten und jede Exposition über Haut und Atemwege als Risiko angesehen wird. Aufgrund fehlender Daten konnte die Behörde keine Schlussfolgerung zu ihrem Augenreizungspotential ziehen. Des Weiteren erklärte sie, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe nicht nötig sei, da die Anträge auf Verlängerung ihrer Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfassen, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Sie wies auch darauf hin, die festgestellten Citrinin-Werte hoch sind und beim Herstellungsprozess besonderer Aufmerksamkeit und Überwachung bedürfen.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor ist der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung hinsichtlich der Methode zur Analyse der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lacticaseibacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactiplantibacillus plantarum DSM 16627 als Futtermittelzusatzstoffe im Zusammenhang mit der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 6 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lacticaseibacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactiplantibacillus plantarum DSM 16627 die Bedingungen gemäß Artikel 5
(Stand: 04.11.2025)
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