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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2183 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Verlängerung der Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2183 vom 30.10.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 848/2014

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Die Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren erteilt.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 3 den Schluss, dass die Verwendung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltem L-Valin unter den genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Ferner stufte die Behörde den Zusatzstoff weder als haut- oder augenreizend noch als Hautallergen ein. Sie wies ferner darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltem L-Valin nicht erforderlich ist, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung enthält, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltem L-Valin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltes L-Valin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Die Futtermittelunternehmer sollten sicherstellen, dass L-Valin vor dem Abbau im Pansen geschützt wird, und dass auf dem Etikett des Zusatzstoffes und der Vormischungen anzugeben ist, dass bei der Supplementierung mit L-Valin alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden sollten, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltem L-Valin als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 aufgehoben werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltes L-Valin aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verlängerung der Zulassung

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