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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2186 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Landtierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und (EU) Nr. 305/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2186 vom 30.10.2025)



Neufassung -Ersetzt VO 'en (EU) 1222/2013 und (EU) 305/2014

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel zugelassen und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 305/2014 der Kommission 3 für alle Tierarten außer Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt. Den Anträgen waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Stellungnahmen vom 3. Juli 2024 4 und vom 17. September 2024 5 zu dem Schluss, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Landtierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sind. In Bezug auf die Verwendersicherheit kam sie zu dem Schluss, dass Propionsäure eine Ätzwirkung auf die Haut aufweist, wobei Natriumpropionat und Ammoniumpropionat auch noch auf die Augen und die Atemwege ätzend wirken. Natriumpropionat stellt kein Hautallergen dar. Jede Exposition der Verwender gegenüber diesen Zusatzstoffen ist als Risiko anzusehen. Die Behörde war der Auffassung, dass eine Bewertung der Wirksamkeit von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht erforderlich ist, da die Anträge auf Verlängerung der Zulassungen keine Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassungen enthalten, die sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde.

(5) Per Schreiben vom 11. September 2024 zog der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat zur Verwendung bei Wassertieren zurück.

(6) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei den früheren Bewertungen der Methoden zur Analyse von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Futtermittelzusatzstoffe gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für die vorliegenden Anträge gültig und anwendbar sind. Diese früheren Bewertungen fanden im Rahmen einer Neubewertung der vom Referenzlabor verwendeten betreffenden Analysemethoden statt, auf welche die Stellungnahmen der Behörde vom 3. Juli 2024 und vom 17. September 2024 Bezug nehmen, um den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine bessere Eignung der Analysemethoden für die amtlichen Kontrollen zu gewährleisten.

(7) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Somit sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

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(Stand: 05.11.2025)

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