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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2193 der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Keltischen See, der Irischen See und westlich von Schottland
(ABl. L 2025/2193 vom 29.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1241 enthält spezifische Bestimmungen für technische Maßnahmen auf regionaler Ebene für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer.
(2) Diese Verordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2324 der Kommission 2 im Hinblick auf Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See sowie zusätzliche Selektivitätsmaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gadidae in der Irischen See geändert. Die betreffenden Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, die Ziele der Bestandserhaltungsmaßnahmen, der Mehrjahrespläne und des Rückwurfplans in den nordwestlichen Gewässern zu erreichen, wurden anschließend mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2022/2588 3, (EU) 2024/492 4 und (EU) 2025/283 der Kommission 5 aktualisiert und dreimal verlängert.
(3) Diese mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/283 in die Verordnung (EU) 2019/1241 eingeführten Maßnahmen laufen am 31. Dezember 2025 aus.
(4) Mit einer gemeinsamen Empfehlung, die am 2. Juni 2025 vorgelegt wurde, beantragt die regionale Gruppe der an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten (Belgien, Spanien, Frankreich, Irland und die Niederlande) die Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2026.
(5) Da die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgesehenen Abhilfemaßnahmen für Bestände mit einer Biomasse unterhalb von Blim angesichts des bedenklichen Zustands der Fischbestände in der Keltischen See und in der Irischen See und der laufenden Gespräche zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über technische Maßnahmen für in gemischten Fischereien in der Keltischen See gefangene Fischbestände weiterhin erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit rasch wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht, sollten diese Abhilfemaßnahmen bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden, um die Bewirtschaftungsmuster weiter zu optimieren, die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unbeabsichtigte Fänge zu verringern.
(6) Die Sachverständigengruppe "Fischerei und Aquakultur" wurde am 8. Juli 2025 konsultiert.
(7) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die zu verlängernden Maßnahmen am 31. Dezember 2025 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten.
(8) Mit den in dieser Verordnung für Unionsgewässer eingeführten Maßnahmen werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 6 verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.
(9) Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(Stand: 05.11.2025)
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