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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2208 der Kommission vom 31. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status bestimmter Gebiete des Vereinigten Königreichs
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7264)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2208 vom 04.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder Gebiete davon (im Folgenden die "Länder oder Gebiete") je nach ihrem Status in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.
(2) In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass eine Neubewertung der BSE-Einstufung auf Unionsebene beschlossen werden kann, wenn die Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) ein Land, das einen Antrag stellt, in eine der drei BSE-Kategorien eingeteilt hat.
(3) Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission 2 ist der BSE-Status von Ländern oder Gebieten je nach ihrem BSE-Risiko in Teil A, B oder C aufgeführt. Die in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Länder oder Gebiete gelten als Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, die in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Länder oder Gebiete als Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko, während gemäß Teil C dieses Anhangs die nicht in Teil A oder Teil B aufgeführten Länder oder Gebiete als Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko gelten.
(4) Das Vereinigte Königreich mit Ausnahme Nordirlands fällt derzeit als Land mit kontrolliertem BSE-Risiko unter Teil B des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG.
(5) Am 29. Mai 2025 nahm die Weltversammlung der WOAH-Delegierten die Entschließung Nr. 17, "Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten" 3, an, die am 30. Mai 2025 in Kraft getreten ist. In der Entschließung werden die Zonen England und Wales sowie Schottland im Vereinigten Königreich im Einklang mit den Kriterien des WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere als Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt. Nach einer Neubewertung der Lage auf Unionsebene aufgrund der WOAH-Entschließung Nr. 17 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass der neue WOAH-Status der Zonen England und Wales sowie Schottland im Vereinigten Königreich in Bezug auf BSE im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG berücksichtigt werden sollte.
(6) Die Liste der Länder oder Gebiete im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher geändert werden, sodass die Zonen England und Wales sowie Schottland im Vereinigten Königreich in Teil A des Anhangs unter den Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko aufgeführt werden.
(7) Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Oktober 2025
2) Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.06.2007 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/453/oj).
3) https://www.woah.org/app/uploads/2025/06/92gs-2025-res-17-tech-bse-status-final-en.pdf.
| Anhang |
" Anhang
Liste der Länder oder Gebiete
A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
(Stand: 06.11.2025)
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