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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Kommission vom 31. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2210 vom 03.11.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/956 gilt für in deren Anhang I aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden.
(2) Werden Waren und Veredelungserzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 aus dem Zollgebiet der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht, so muss gemäß den Artikeln 270, 271 und 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vor dem Abgang der Waren oder Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Union eine Wiederausfuhranmeldung, eine Wiederausfuhrmitteilung oder eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben werden.
(3) Um festzustellen, wer den Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 nachzukommen hat, muss festgelegt werden, wer in der Union als Einführer für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 zu betrachten ist, wenn die betreffenden Waren auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden.
(4) Um die im Rahmen dieser Verordnung von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen zu vereinfachen, sollte bei einer Verbringung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, einschließlich in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandener Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ohne Veredelung oder aus einem Versandverfahren oder der Lagerung gemäß Artikel 210 der genannten Verordnung auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, der Empfänger der Waren auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone, der eine Lizenz besitzt, die eine gewerbliche Tätigkeit auf diesem Festlandsockel oder in dieser ausschließlichen Wirtschaftszone gestattet, als Einführer betrachtet werden.
(5) Um zu gewährleisten, dass den Zollbehörden die erforderlichen Angaben zeitnah vorliegen, sollten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelisteten Waren mittels einer Erklärung zum Erhalt angemeldet werden, die vom Empfänger binnen 30 Tagen nach Erhalt der betreffenden Waren auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Struktur oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone abgegeben wird. Da der Mitgliedstaat, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört, für die Durchführung der Kontrollen am besten geeignet ist, sollte die Erklärung zum Erhalt bei der zuständigen Zollbehörde dieses Mitgliedstaats abgegeben werden.
(6) Da dem Empfänger von Veredelungserzeugnissen auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone möglicherweise nicht die erforderlichen Angaben über die in den Veredelungserzeugnissen verwendeten CBAM-relevanten Waren vorliegen, sollte bei einer Verbringung von Veredelungserzeugnissen, die in der aktiven Veredelung gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aus in Anhang I
(Stand: 30.12.2025)
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