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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2235 der Kommission vom 6. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 in Bezug auf das Kartoffelvirus S und das Kartoffelvirus X als spezifizierte Schädlinge für unbewurzelte Stecklinge zum Anpflanzen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Kenia

(ABl. L 2025/2235 vom 07.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 der Kommission 2 wurde eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Kenia in das Gebiet der Union festgelegt.

(2) Am 3. Juli 2025 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit einen Nachtrag zum wissenschaftlichen Gutachten zur Risikobewertung von unbewurzelten Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aus Kenia 4, da neue Erkenntnisse das Auftreten des Kartoffelvirus S und des Kartoffelvirus X in Kenia bestätigten und diese Viren als Pflanzenschädlinge für in Kenia erzeugte unbewurzelte Stecklinge von Petunia spp., Calibrachoa spp. und deren Hybriden aufgenommen wurden.

(3) Nicht-EU-Isolate des Kartoffelvirus S und Nicht-EU-Isolate des Kartoffelvirus X sollten daher als spezifizierte Schädlinge im Sinne des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 betrachtet werden. Aus diesem Grund sowie aus Gründen des Pflanzenschutzes im Gebiet der Union sollten die jeweiligen Bestimmungen der genannten Verordnung über Probenahmen, molekulare Tests und Inspektionen der spezifizierten Pflanzen auch dem mit diesen Viren verbundenen Risiko Rechnung tragen.

(4) Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. 'spezifizierte Schädlinge' Aleurodicus dispersus Russell, Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Population), Cowpea mild mottle virus, Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae Blanchard, Liriomyza trifolii (Burgess), Nipaecoccus viridis (Newstead), Pepper veinal mottle virus, Potato leafroll virus, Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Scirtothrips dorsalis Hood, Tetranychus neocaledonicus André, Tomato mild mottle virus und Tomato yellow ring virus;".

2. Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Pflanzen, die direkt aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen werden, werden von allen anderen Pflanzen, die für die spezifizierten Schädlinge anfällig sind, getrennt gehalten. Sie werden mindestens einmal vor ihrer erstmaligen Verbringung vom Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers und zeitlich so kurz wie möglich vor ihrer Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Kontrollen umfassen bei Verdacht auf eine Infektion Probenahmen und molekulare Tests auf Cowpea mild mottle virus, Pepper veinal mottle virus, Potato leafroll virus, Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Tomato mild mottle virus und Tomato yellow ring virus."

3. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

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