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Regelwerk, EU 2025, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Beschluss (EU) 2025/2254 des Rates vom 27. Oktober 2025 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(ABl. L 2025/2254 vom 07.11.2025)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2024/3134

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) sind die Mitgliedstaaten und die Union gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte sowie auf inklusive, resiliente und zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels reagieren, hinzuarbeiten, um die Ziele eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen. Gemäß Artikel 146 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen.

(2) Gemäß Artikel 3 EUV soll die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördern. Gemäß Artikel 9 AEUV hat die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen.

(3) Die Union hat wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Als Teile dieser Instrumente bilden die im Anhang des Beschlusses (EU) 2024/3134 des Rates 4 festgelegten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (im Folgenden "beschäftigungspolitische Leitlinien") zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates 5 genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union die integrierten Leitlinien. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen Mix aus nachhaltigen wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen, die positive Ausstrahlungseffekte für die Arbeitsmärkte und die Gesellschaft insgesamt entfalten, die wirtschaftliche und soziale Resilienz stärken und den mittel- und längerfristigen Herausforderungen, darunter die Notwendigkeit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Unsicherheit in Bezug auf die globale Handelspolitik sowie die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der breitere geopolitische Kontext, wirksam begegnen.

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(Stand: 18.11.2025)

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