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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2025/2258 des Rates vom 31. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Änderung der Anhänge a und B des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, zu vertreten ist

(ABl. L 2025/2258 vom 10.11.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber 1 (im Folgenden " Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates 2 geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 26 des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien befugt, Beschlüsse zur Annahme neuer Anlagen des Übereinkommens und zur Änderung seiner bestehenden Anlagen zu fassen.

(3) Die sechste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "COP 6"), die vom 3. bis 7. November 2025 stattfinden soll, wird voraussichtlich auch einen oder mehrere Beschlüsse zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens annehmen. Anlage A enthält eine Liste der mit Quecksilber versetzten Produkte, die entweder ab einem bestimmten Zeitpunkt einem Herstellungs-, Ein- und Ausfuhrverbot oder Maßnahmen zur Regelung der Verwendung von Quecksilber unterliegen. Anlage B enthält eine Liste von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (im Folgenden "Quecksilberprozesse"), die der Verpflichtung, die Verwendung von Quecksilber zu einem bestimmten Zeitpunkt einzustellen, oder Anforderungen an die Regelung der Verwendung von Quecksilber unterliegen.

(4) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union der bei der COP 6 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Akte der COP 6 Rechtswirkung entfalten werden.

(5) Der Standpunkt der Union sollte auf der COP 6 sein, die Annahme von Beschlüssen zu unterstützen, die mit dem Besitzstand der Union im Einklang stehen und dadurch darauf ausgerichtet sind, die Lücke zwischen dem Unionsrecht und dem Abkommen zu verringern. Dies sollte die Unterstützung des Verbots von Dentalamalgam bei Beibehaltung der Ausnahme für Dentalamalgam, das für spezifische medizinische Erfordernisse notwendig ist, gemäß Artikel 10 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beinhalten. Die Union sollte auch Beschlüsse zum Verbot von Quecksilberprozessen, die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 verboten sind, unterstützen. Solche Beschlüsse sollten diese Prozesse entweder ab bestimmten Daten auslaufen lassen oder strengere Anforderungen zur Regelung der Verwendung von Quecksilber in diesen Prozessen einführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "Übereinkommen") ist im Namen der Europäischen Union der Annahme folgender Beschlüsse zuzustimmen:

  1. der Beschlüsse zur Änderung der Anlage A zum Übereinkommen im Einklang mit dem Besitzstand der Union in den Bereichen Dentalamalgam; und
  2. eines Beschlusses zur Änderung der Anlage B zum Übereinkommen zur Sicherstellung, dass Quecksilberprozesse, die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 verboten sind, bestimmten Ausstiegsdaten oder strengeren Anforderungen zur Regelung der Verwendung von Quecksilber unterworfen werden.

Artikel 2

Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zum Übereinkommen eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Oktober 2025.

1) ABl. L 142, 2.6.2017, S. 6.

2) Beschluss (EU) 2017/939

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(Stand: 19.11.2025)

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