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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2264 der Kommission vom 1. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 32/2012 der Kommission
(ABl. L 2025/2264 vom 10.11.2025)
Hebt VO (EU) 32/2012 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), das mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates 2 genehmigt wurde.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/2594 werden die bis 2023 angenommenen NEAFC-Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht umgesetzt.
(3) Auf ihrer Jahrestagung im November 2024 hat die NEAFC Empfehlungen für die Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Bestände von Rotbarsch in flachen und tiefen pelagischen Gewässern der Irmingersee und angrenzenden Gewässern sowie pelagischem Schnabelbarsch in den Untergebieten 1 und 2 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und Änderungen der Verfahren für die Mitteilung von Fischereifahrzeugen und Beamten mit Zugriff auf Fischereidaten für die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung angenommen. Diese Empfehlungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2594 aufgehoben. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 32/2012 der Kommission 4 ist inzwischen hinfällig und sollte aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2024/2594 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch die Angaben zu allen in der Union registrierten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, denen sie die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich erteilen möchten, einschließlich aller Schiffe, die Fischereifahrzeuge betanken oder deren Vorräte auffüllen bzw. dies planen. Diese Angaben sind für das folgende Jahr bis zum 15. Dezember jedes Jahres oder in jedem Fall vor der Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich zu übermitteln."
2. Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCa folgende Informationen:
3. Die Anhänge IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 32/2012 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. September 2025
(Stand: 14.11.2025)
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