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Regelwerk, EU 2025, Umweltmanagement/Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2268 der Kommission vom 12. November 2025 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7547)
(Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der griechische, der französische, der irische, der litauische, der portugiesische und der rumänische Text sind verbindlich)

(ABl. L 2025/2268 vom 13.11.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und Rumänien haben Ausnahmeregelungen beantragt, da ihre nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen, um sie mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Einklang zu bringen. Diese Ausnahmeregelungen sollten den beantragenden Mitgliedstaaten für eine Höchstdauer von zwei Jahren gewährt werden.

(2) Diese Ausnahmeregelungen sollten nur für die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1131 2 der Kommission eingeführten neuen statistischen Anforderungen gelten.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik und Rumänien für die jeweiligen dort aufgeführten Bezugszeiträume gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2025

1) ABl. L 192 vom 22.07.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/691/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1131 der Kommission vom 26. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Investitionen in den Klimaschutz und zur Einführung der Klassifikation der Umweltzwecke (ABl. L, 2025/1131, 4.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1131/oj).


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Ausnahmeregelungen Anhang
Mitgliedstaaten Ausnahmeregelung Ende der Ausnahmeregelung
Republik Bulgarien Anhang V Abschnitt 3, Merkmale:
  • Bruttoanlageinvestitionen (BAI) für Klimaschutztätigkeiten, aufgeschlüsselt nach Kapitalgesellschaften, Staat und privaten Haushalten sowie privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (pOE),
  • BAI für Produkte für den Klimaschutz, die nicht bereits in den BAI für Klimaschutztätigkeiten enthalten sind, aufgeschlüsselt nach Kapitalgesellschaften, Staat und Haushalten sowie pOE,
  • Endverbrauch von Produkten für den Klimaschutz, aufgeschlüsselt nach Staat und Haushalten sowie pOE.
27. Oktober 2027
Tschechische Republik Anhang V Abschnitt 3, Merkmale:
  • Bruttoanlageinvestitionen (BAI) für Klimaschutztätigkeiten, aufgeschlüsselt nach Kapitalgesellschaften, Staat und privaten Haushalten sowie privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (pOE),
  • BAI für Produkte für den Klimaschutz, die nicht bereits in den BAI für Klimaschutztätigkeiten enthalten sind, aufgeschlüsselt nach Kapitalgesellschaften, Staat und Haushalten sowie pOE,
  • Endverbrauch von Produkten für den Klimaschutz, aufgeschlüsselt nach Staat und Haushalten sowie pOE.
27. Oktober 2027
Bundesrepublik Deutschland Anhang V Abschnitt 3, Merkmale:

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