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Regelwerk, EU 2025, Bau/Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2273 vom 06.11.2025)


Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2026 gem. Art. 8 die VO (EU) 244/2012

Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2025/1328

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2024/1275 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten und zur Überarbeitung dieser kostenoptimalen Niveaus festzulegen.

(2) Nach der Richtlinie (EU) 2024/1275 müssen die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten festlegen, um mindestens kostenoptimale Niveaus zu erreichen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anforderungen, die sie für gebäudetechnische Systeme festlegen, mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus erreichen. Die Entscheidung darüber, ob die als Endergebnis der Kostenoptimalitätsberechnungen genutzte nationale Benchmark aus einer makroökonomischen Perspektive (unter Betrachtung der Kosten und des Nutzens von Energieeffizienzinvestitionen für die Gesellschaft insgesamt) oder nach rein finanziellen Gesichtspunkten (unter ausschließlicher Betrachtung der Investition selbst) berechnet wird, liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz dürfen nicht mehr als 15 % unter den kostenoptimalen Ergebnissen der als nationale Benchmark verwendeten Berechnung liegen. Das kostenoptimale Niveau muss in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus liegen, in dem die Kosten-Nutzen-Analyse über die Lebensdauer positiv ausfällt.

(3) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1275 wird eine Senkung des Energieverbrauchs in der baulichen Umwelt unterstützt, wobei jedoch auch betont wird, dass der Gebäudesektor eine der Hauptquellen von Treibhausgasemissionen ist und für etwa die Hälfte der primären Feinstaubemissionen (PM2,5) in der Union verantwortlich ist, die vorzeitige Todesfälle und Krankheiten verursachen.

(4) Die Effizienz von eigenständigen Komponenten unterliegt produktspezifischer Verordnungen. Die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für nahezu alle Kategorien physischer Waren, einschließlich energieverbrauchsrelevanter Produkte, vor. Bei der Festlegung nationaler Anforderungen an gebäudetechnische Systeme müssen die Mitgliedstaaten die im Rahmen der genannten Verordnung festgelegten Durchführungsmaßnahmen sowie die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassenen bestehenden Maßnahmen berücksichtigen. Die Effizienz von Bauprodukten, die für die Berechnungen im Rahmen dieser Verordnung zu verwenden ist, sollte im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erlassenen bestehenden Maßnahmen ermittelt werden.

(5) Das Ziel kostenoptimaler Energieeffizienzniveaus könnte unter bestimmten Umständen rechtfertigen, dass die Mitgliedstaaten kostenoptimale Anforderungen an Gebäudekomponenten festlegen, die in der Praxis bestimmte architektonische und technische Optionen erschweren und die Nutzung energieverbrauchsrelevanter Produkte mit höherer Energieeffizienz und gegebenenfalls höherer Emissionseffizienz fördern. Nach Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sind bei der Bestimmung der kostenoptimalen Niveaus die externen Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit sowie die Kosten von Treibhausgasemissionszertifikaten als Teil der Energiekosten zu berücksichtigen.

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(Stand: 07.11.2025)

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