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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2291 der Kommission vom 10. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1629 hinsichtlich des Verzeichnisses der abgegrenzten Eindämmungsgebiete in Bezug auf Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. in Griechenland, Frankreich und Italien
(ABl. L 2025/2291 vom 11.11.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1629 der Kommission 2 werden Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. (im Folgenden "spezifizierter Schädling") festgelegt. Die abgegrenzten Eindämmungsgebiete sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt.
(2) Die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten in den Departements Aude und Hautes-Pyrénées in Frankreich sowie in bestimmten Gebieten der Regionen Lombardei, Emilia-Romagna und Toskana in Italien nicht mehr möglich ist.
(3) Außerdem ist die Tilgung des spezifizierten Schädlings in Griechenland in den zu diesem Zweck abgegrenzten Gebieten in den Regionen Attika, Mittelgriechenland, Zentralmakedonien, Epirus, Peloponnes, Thessalien, Westmakedonien und Westgriechenland ebenfalls nicht mehr möglich.
(4) Daher sollte es Griechenland, Frankreich und Italien gestattet werden, Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings in den genannten abgegrenzten Gebieten anzuwenden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1629 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1629 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1629 der Kommission vom 21. September 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete (ABl. L 245 vom 22.09.2022 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1629/oj).
| Anhang |
" Anhang I
Verzeichnis der abgegrenzten Eindämmungsgebiete nach Artikel 2
1. Griechenland
| Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) | Zone des AG | Region | Regionalbezirke oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen |
| Griechenland | Befallszone | Mittelgriechenland | Das gesamte Gebiet der Regionalbezirke: Euböa, Evrytania, Phokis, Phthiotis |
| Thessalien | Das gesamte Gebiet der Regionalbezirke: Karditsa, Larisa, Magnisia, Sporaden, Trikala |
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| Epirus | Das gesamte Gebiet der Regionalbezirke: Arta, Ioannina, Preveza, Thesprotia, |
||
| Westmakedonien | Das gesamte Gebiet der Regionalbezirke: Kozani |
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| Peloponnes | Das gesamte Gebiet der Regionalbezirke: Arkadien, Argolis, Korinthia, Lakonien, Messenien |
||
| Westgriechenland | Das gesamte Gebiet der Regionalbezirke: Achaia, Ätolien-Akarnanien, Elis |
||
| Zentralmakedonien | Das gesamte Gebiet der Regionalbezirke: Imathia (mit Ausnahme der Gemeinde Naoussa), Pieria |
||
| Attika | Die gesamte Region | ||
| Pufferzone | Zentralmakedonien | 1 km um die Befallszone herum, teilweise in den folgenden Gemeinden: |
(Stand: 14.11.2025)
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