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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2358 der Kommission vom 20. November 2025 mit Vorschriften für Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen und Prüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/2358 vom 21.11.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um festzustellen, ob die CO2-Entnahmen und die Verringerung der Bodenemissionen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/3012 entsprechen, ist das ordnungsgemäße und harmonisierte Funktionieren der Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen und Prüfungen unerlässlich. Daher sollten harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, um die notwendige Rechtssicherheit in Bezug auf die für Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen und Prüfungen geltenden Vorschriften zu schaffen.

(2) Um den Verwaltungsaufwand für Betreiber so gering wie möglich zu halten, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen verhältnismäßig sein und sich auf das beschränken, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/3012 auf angemessene und harmonisierte Weise überprüft wird, um das Betrugsrisiko so weit wie möglich zu minimieren. Die Durchführungsbestimmungen sollten daher nicht als erschöpfend, sondern als Mindestanforderungen betrachtet werden, die Zertifizierungssysteme in geeigneter Weise ergänzen können.

(3) Um die Vergleichbarkeit der Informationen zu fördern, ist es angezeigt, standardisierte Vorlagen für die wichtigsten Zertifizierungsdokumente, einschließlich der Tätigkeits- und Überwachungspläne, sowie für die Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprüfberichte festzulegen.

(4) Zur Gewährleistung eines robusten und transparenten Zertifizierungsverfahrens müssen hohe Integritätsstandards in Bezug auf die Governance des Zertifizierungssystems, die obligatorische öffentliche Konsultation der einschlägigen Interessenträger, die interne Überwachung, die Bearbeitung von Beschwerden und das Dokumentationsmanagement, einschließlich Handbüchern, internen Strategien oder der Festlegung von Zuständigkeiten, festgelegt werden. Zertifizierungssysteme sollten über die erforderlichen technischen Kapazitäten verfügen, um die Betreiber bei der Umsetzung der Zertifizierungsmethoden technisch beraten zu können.

(5) Zertifizierungssysteme sollten ein System der internen Überwachung einrichten, um die Einhaltung der Vorschriften und Verfahren des Systems durch die Betreiber zu überprüfen und die Robustheit und Glaubwürdigkeit der Zertifizierungsarbeit der Zertifizierungsstellen zu gewährleisten.

(6) Es ist angezeigt, Verstöße in drei Kategorien zu unterteilen: kritisch, erheblich und geringfügig. Jeder Verstoß sollte in angemessener Weise verhältnismäßige Folgen, gegebenenfalls einschließlich Abhilfemaßnahmen und Sanktionen, nach sich ziehen.

(7) Betreiber können jederzeit an einem anderen Zertifizierungssystem teilnehmen. Es sind jedoch Vorschriften erforderlich, um dem Risiko eines wiederholten Systemwechsels vorzubeugen, bei dem ein Betreiber, der eine Prüfung im Rahmen eines Systems nicht bestanden hat, sofort die Zertifizierung im Rahmen eines anderen Systems beantragt. Diese Vorschriften sollten auch für Situationen gelten, in denen der Betreiber seine Rechtspersönlichkeit geändert hat, aber im Wesentlichen unverändert bleibt, sodass geringfügige oder rein formale Änderungen, z.B. in der Leitungsstruktur oder im Tätigkeitsbereich, den Betreiber mit einer neuen Identität nicht von solchen Vorschriften befreien.

(8) Zur Gewährleistung der vollständigen Transparenz des Zertifizierungsverfahrens sollten die wichtigsten Informationen über die Governance und die Funktionsweise der Zertifizierungssysteme auf ihren Websites und, sobald eingerichtet, im Unionsregister öffentlich zugänglich gemacht werden.

(9) Zur Gewährleistung einer robusten Zertifizierung sollte den Zertifizierungsstellen nach Überprüfung der von Betreibern oder Betreibergruppen übermittelten Daten ein angemessenes Maß an Sicherheit abverlangt werden, damit sie zu dem Schluss gelangen können, dass der Tätigkeitsplan, der Überwachungsplan und der Überwachungsbericht frei von wesentlichen Fehlern, Auslassungen oder Falschangaben sind. Anträge auf Konformitätszertifizierung sollten auf der Grundlage hinreichender Gewähr gründlich geprüft werden, bevor die Tätigkeit aufgenommen werden kann. Rezertifizierungsprüfungen sollten auch auf einem Niveau mit hinreichender Gewähr durchgeführt werden.

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(Stand: 21.11.2025)

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