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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2359 der Kommission vom 8. Juli 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer Methode zur Bewertung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch kohlenstoffarme Brennstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2359 vom 21.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Methode für die Anrechnung der Treibhausgasemissionen kohlenstoffarmer Brennstoffe sollten die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus und die indirekten Emissionen durch Änderung der Nutzung von Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot (rigid inputs), die für die Erzeugung kohlenstoffarmer Brennstoffe bestimmt sind, sowie die vorgelagerten Methanemissionen und die tatsächlichen CO2-Abscheidungsraten berücksichtigt werden. Um die Kohärenz der in dieser Verordnung festgelegten Methode mit der Methode zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sicherzustellen, sollten für die Bewertung der Treibhausgaseinsparungen ähnliche Ansätze wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission 2 angewandt werden.
(2) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegte Methode gilt für die Bestimmung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, bei denen es sich um eine Unterkategorie kohlenstoffarmer Brennstoffe handelt. Daher sollten wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe vom Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methode ausgenommen werden.
(3) Der in der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegte Zertifizierungsrahmen für kohlenstoffarme Brennstoffe steht vollständig im Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Zertifizierungsrahmen für erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe. Dementsprechend sollten Rohstoffe, die für die Erzeugung kohlenstoffarmer Brennstoffe verwendet werden, sowie die kohlenstoffarmen Brennstoffe selbst über die Unionsdatenbank genauso zurückverfolgt werden wie Rohstoffe, die für die Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, sowie die erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe selbst. Daher ist es in Bezug auf den Wert der vorgelagerten Methanemissionen angezeigt, zwischen einzelnen Brenn- und Rohstoffchargen auf der Grundlage des Methanleistungsprofils des Lieferanten zu unterscheiden, der den zur Erzeugung des kohlenstoffarmen Brennstoffs verwendeten Brennstoff liefert.
(4) Das Treibhauspotenzial von Wasserstoff wurde noch nicht mit dem Genauigkeitsgrad bestimmt, der für die Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen erforderlich ist. Daher sollten die relevanten Werte für das Treibhauspotenzial von Wasserstoff ergänzt werden, sobald ausreichend ausgereifte wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die in den Methoden für die Anrechnung von Treibhausgasemissionen sowohl für kohlenstoffarme Brennstoffe als auch für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zur Messung der Auswirkungen des Austritts von Wasserstoff über die gesamte Lieferkette herangezogen werden können.
(5) Bei der Methode sollte die Abscheidung und Speicherung von Emissionen als Emissionsreduktion anerkannt werden, sofern diese dauerhaft in einer geologischen Speicherstätte gespeichert werden, auch wenn Emissionen, die in Drittländern entstehen, außerhalb der Union gespeichert werden, solange das geltende nationale Recht die Erkennung und Beseitigung von Leckagen im Einklang mit den in der EU geltenden Rechtsvorschriften sicherstellt und Leckagen berücksichtigt werden, damit sie nicht als Reduktionen gutgeschrieben werden. In geologischen Speicherstätten, in denen wiederholt Leckagen auftreten, sollte keine Einspeicherung zugelassen werden. Derzeit wird die Abgabe von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS nur für Emissionen vermieden, die in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte gespeichert sind. Bei der CO2-Abscheidung und -Speicherung gibt es Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Ob die Speicherung von Emissionen des EU-EHS in Speicherstätten in Drittländern künftig ohne ein damit verbundenes Emissionshandelssystem anerkannt werden könnte, würde davon abhängen, dass gleichwertige Bedingungen zur Gewährleistung einer dauerhaft sicheren und umweltverträglichen geologischen Speicherung von abgeschiedenem CO2
(Stand: 28.11.2025)
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