Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Natur-/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2388 vom 25.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Litauen geändert hatte und die fehlerhafte Auflistung bestimmter als Sperrzonen gelisteter Gebiete in Kroatien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 berichtigt wurde, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2250 der Kommission 3 geändert.
(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2250 hat Ungarn der Kommission einen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein gemeldet. Gleichzeitig hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in bestimmten Gebieten Deutschlands, Estlands, Italiens, Litauens und Polens verbessert.
(5) Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sperrzonen stützen sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ( ASP-Leitlinien) 4 und tragen internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.
(6) Im November 2025 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Komitat Baranya in Ungarn in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Ungarn, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher nun stattdessen als Sperrzone II
(Stand: 03.12.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion