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Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/2449 der Kommission vom 4. Dezember 2025 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Sortenprüfung bei Kohlrüben, Futterkohl, Reis, der Grünkohl-Gruppe, der Palmkohl-Gruppe, der Tronchuda-Gruppe (portugiesischer Kohl), Chinakohl, Tomaten und Spinat
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2449 vom 05.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55 des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Richtlinien 2003/90/EG 3 und 2003/91/EG 4 der Kommission soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und die Sorten von Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts ("CPVO") entsprechen. Diese Richtlinien zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über i) die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und ii) die Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten zu gewährleisten. Für die Arten, die nicht unter die CPVO-Protokolle fallen, soll mit diesen Richtlinien die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ("UPOV") sichergestellt werden.
(2) Das CPVO hat geltende Protokolle aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Kohlrüben, Futterkohl, Reis, die Grünkohl-Gruppe, die Palmkohl-Gruppe, die Tronchuda-Gruppe (portugiesischer Kohl), Chinakohl, Tomaten und Spinat. Diese Aktualisierungen sollten sich im Unionsrecht widerspiegeln.
(3) Außerdem wurde die UPOV-Prüfungsrichtlinie für Rübsen (TG/185/3) ersetzt durch das in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG gelistete CPVO-Protokoll TP/185/1. Daher sollte die genannte Prüfungsrichtlinie aus Anhang II der genannten Richtlinie gestrichen werden.
(4) Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten folglich entsprechend geändert werden.
(5) Damit die zuständigen amtlichen Stellen sich auf die neuen Anforderungen an die amtlichen Prüfungen einstellen können, sollten die neuen Vorschriften ab dem 1. Juli 2026 gelten. Um die Prüfungen nicht zu beeinträchtigen, sollten jedoch bei Sorten, die noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten zugelassen wurden, vor dem 1. Juli 2026 eingeleitete, aber bis zu diesem Datum noch nicht abgeschlossene amtliche Prüfungen weiter gemäß der Richtlinie 2003/90/EG bzw. der Richtlinie 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie durchgeführt werden.
(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2003/91/EG
Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG erhält die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
Für amtliche Sortenprüfungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingeleitet wurden, aber nicht bis zu diesem Datum abgeschlossen sind, gelten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie.
Artikel 4 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(Stand: 08.12.2025)
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