Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund |
Richtlinie (EU) 2025/2450 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2450 vom 11.12.2025)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe e,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 27 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden " Charta") muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Grundsatz Nr. 8 der europäischen Säule sozialer Rechte bestätigt das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in für sie relevanten Fragen.
(2) In Bezug auf länderübergreifende Angelegenheiten ist es das Ziel der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, diesen Grundsätzen, praktische Wirkung zu verleihen, indem Mindestanforderungen an die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen festgelegt werden.
(3) In ihrer Evaluierung der Richtlinie 2009/38/EG vom 15. Mai 2018 bestätigte die Kommission grundsätzlich den Mehrwert und die Relevanz jener Richtlinie. Sie stellte fest, dass zahlreiche Bestimmungen der Richtlinie in ausreichendem Maße flexibel sind, um den sich verändernden technologischen und wirtschaftlichen Realitäten sowie einer Vielzahl an Formen von Unternehmen und Unternehmensgruppen gerecht zu werden. Beispielsweise gilt die Richtlinie für alle gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen, unabhängig von der Art der Rechtsvereinbarungen, bei denen die Ausübung eines beherrschenden Einflusses zwischen herrschenden und abhängigen Unternehmen, die solche Unternehmensgruppen bilden, möglich ist. Folglich können Unternehmen, die beispielsweise im Wege von Franchise- oder Lizenzvereinbarungen zueinander in Verbindung stehen, unter der Voraussetzung, dass ein beherrschender Einfluss zustande kommt, unter die Definition von gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen fallen.
(4) In der Evaluierung der Kommission wurden jedoch auch Mängel beispielsweise in Bezug auf die Wirksamkeit des Anhörungsverfahrens, den Zugang zu Gerichten, Sanktionen und die Auslegung bestimmter Begriffe aufgezeigt.
(5) Am 2. Februar 2023 nahm das Europäische Parlament, gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), eine legislative Initiativentschließung mit Empfehlungen zur Überarbeitung der Richtlinie 2009/38/EG an. In weiterer Folge führte die Kommission eine Anhörung der Sozialpartner gemäß Artikel 154 AEUV in zwei Phasen durch, um die Notwendigkeit und den möglichen Umfang von Maßnahmen zur Behebung der Mängel der Richtlinie 2009/38/EG zu eruieren. Außerdem sammelte die Kommission Fakten im Rahmen einer Studie, die eine gezielte Online-Umfrage, Gespräche mit Interessenträgern, Workshops sowie eine Analyse einzelstaatlicher Rechtsprechung und einschlägiger einzelstaatlichen Rechtvorschriften umfasste.
(6) Es hat sich gezeigt, dass die Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Begriff der länderübergreifenden Angelegenheiten zu unterschiedlichen Auslegungen und zu Rechtsstreitigkeiten geführt hat. Um die Rechtssicherheit zu verbessern und das Risiko solcher Streitigkeiten zu verringern, ist es notwendig, das Konzept von länderübergreifenden Angelegenheiten näher zu bestimmen. Dazu sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie 2009/38
(Stand: 12.12.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion