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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2452 der Kommission vom 5. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/411 zur Aktualisierung der Liste der Schifffahrtsunternehmen mit Angabe der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2452 vom 08.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3gf Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 der Kommission 2 wird eine Liste der Schifffahrtsunternehmen aufgestellt, die Seeverkehrstätigkeiten im Anwendungsbereich von Artikel 3ga der Richtlinie 2003/87/EG ausüben und gemäß Artikel 3gf der genannten Richtlinie einem Mitgliedstaat zugeordnet werden.

(2) Um allen erforderlichen Änderungen der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 aufgestellten Liste Rechnung zu tragen und somit deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu wahren, erstellt die Kommission gemäß Artikel 3gf Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG vor dem 1. Februar 2026 eine aktualisierte Liste der Schifffahrtsunternehmen mit Angabe ihrer zuständigen Verwaltungsbehörde.

(3) Eine solche aktualisierte Liste sollte auf der Grundlage der neuesten Thetis-MRV-Daten über Schifffahrtsunternehmen aufgestellt werden, die den Mitgliedstaat der Registrierung innerhalb der Union geändert oder eine in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Seeverkehrstätigkeit, die in den in Artikel 3ga der genannten Richtlinie festgelegten Anwendungsbereich fällt, ausgeübt haben.

(4) Um sicherzustellen, dass die aktualisierte Zuordnung mit dem Beginn des Erfüllungszyklus übereinstimmt, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/411 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/411 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2026.

Brüssel, den 5. Dezember 2025

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 der Kommission vom 30. Januar 2024 über die Liste der Schifffahrtsunternehmen mit Angabe der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/411, 31.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/411/oj).

.

Anhang

" Anhang

Belgien

Eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner Name
9557783 CNAN Nord Spa
5148424 Wilhelmsen Ship Management (Korea) Ltd
5074871 American Roll-on Roll-off Carrier
752001 HACHIUMa STEAMSHIP CO.,LTD.
3008137 EXMAR Shipmanagement BV
5089202 Anglo-Eastern (Antwerp) NV
1681296 Cido Shipping Korea Co Ltd
5671640 HONGXIN SHIP MANAGEMENT LIMITED
247648 MASUMOTO SHIPPING CO.,LTD.
1825635 Wallenius Marine Singapore Pte
5473721 Safiran Payam Darya
5261954 MOL SHIP MANAGEMENT (SINGAPORE) PTE. LTD.
1425393

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