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Regelwerk, EU 2025, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2461 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

(ABl. L 2025/2461 vom 03.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission 2 werden Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") eingeführt.

(2) Seit 2022 hat sich der spezifizierte Schädling in einigen Gebieten Italiens angesiedelt, wo seine Tilgung nicht mehr möglich ist. Aus diesem Grund sollten diese Gebiete als abgegrenzte Gebiete zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings aufgeführt werden, in denen zu diesem Zweck spezifische Maßnahmen ergriffen werden sollten.

(3) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten aus der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 alle Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, die mögliche Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings sind, in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union gestrichen werden, da diese Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1953 der Kommission 3 in die Anhänge VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 aufgenommen wurden.

(4) Was die die Gattung Aesculus angeht, sind in der Liste der spezifizierten Pflanzen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 lediglich die Arten von Aesculus hippocastanum als Wirtspflanzen aufgeführt, bei denen Tilgungs- und Eindämmungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Nachdem der spezifizierte Schädling nun jedoch auch bei anderen Aesculus-Arten in der Union festgestellt wurde, sollte diese Liste auf die gesamte Gattung Aesculus ausgeweitet werden.

(5) Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 sieht eine Ausnahme von der Pflicht zur Einrichtung von abgegrenzten Gebieten vor, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Macht die zuständige Behörde von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, so muss sie eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, einschließlich einer intensiven Überwachung innerhalb eines Radius von mindestens 1 km um die Zone, in der der Schädling festgestellt wurde. In ganz bestimmten Fällen, in denen das Vorkommen und Auftreten des spezifizierten Schädlings nach der Bewertung durch die zuständige Behörde eindeutig ausgeschlossen werden kann und das jeweilige Risiko als vernachlässigbar erachtet wird, ist eine solche Überwachung jedoch nicht gerechtfertigt und sollte daher nicht vorgeschrieben werden.

(6) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 müssen die Erhebungen in der Pufferzone auf den Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge beruhen und es muss mit dem in der Pufferzone verwendeten Erhebungskonzept und Stichprobenplan möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

(7) Seit 2022 hat die Erfahrung mit der Anwendung der genannten Durchführungsverordnung gezeigt, dass das Konfidenzniveau des Erhebungskonzepts und des Stichprobenplans in der Nähe der in abgegrenzten Gebieten gelegenen Erzeugungsorte angehoben werden muss. Daher sollte vorgesehen werden, dass es mit dem Erhebungskonzept und den Stichprobenplänen innerhalb eines Umkreises von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte der Wirtspflanzen möglich sein sollte, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln. Dies ist erforderlich, um die Früherkennung des spezifizierten Schädlings zu gewährleisten und eine mögliche Verbringung von befallenem Material innerhalb des Gebiets der Union zu verhindern.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095

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(Stand: 05.12.2025)

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