Regelwerk, EU 2025

2025/2463 - UN-Regelung Nr. 92
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1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen
Abbildung 1: Schalldämpfer

3. Antrag auf Genehmigung

4. Kennzeichnungen

5. Genehmigung

6. Vorschriften
6.1. Allgemeine Vorschriften
6.2. Vorschriften zu Geräuschpegeln
6.3. Zusätzliche Anforderungen
6.4. Messung der Fahrzeugleistung
6.5. Zusätzliche Vorschriften betreffend die Faserstoffe enthaltende NORESS oder ihre Einzelteile
6.6. Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschschalldämpferanlagen

7. Änderung und Erweiterung der Genehmigung der NORESS und Erweiterung der Genehmigung

8. Übereinstimmung der Produktion

9. Maßnahmen bei Abweichungen der Produktion

10. Endgültige Einstellung der Produktion

11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

12. Übergangsbestimmungen

Anhang 1 Mitteilung
Teil A
NORESS für Fahrzeugtypen, die nach der Änderungsserie 04 der UN-Regelung Nr. 41 genehmigt wurden
Teil B
NORESS für Fahrzeugtypen, die nach der UN-Regelung Nr. 9 oder der UN-Regelung Nr. 63 genehmigt wurden
Anhang 2 Muster der Genehmigungszeichen
Anhang 3 Anforderungen an schallabsorbierende Faserstoffe in NORESS
Anhang 4 Erklärung über die Einhaltung der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen
Anhang 5 Bestimmungen zum Manipulationsschutz
1. Einleitung
2. Auslegung der Begriffsbestimmungen
2.1. Definition des Begriffs "Absicherung gegen Manipulationen"
2.2. Definition des Begriffs "irreparable Beschädigung"
3. Leitfaden für die Einhaltung der Anforderungen
3.1. Allgemeine Grundsätze
3.2. Bewährte Verfahren für Einzelteile der NORESS mit der Hauptfunktion, zur Schalldämpfung beizutragen
3.3. Bewährte Verfahren für Einzelteile der NORESS die nicht zur Schalldämpfung beitragen
3.4. Bewährte Verfahren für die Software von NORESS (sofern vorhanden)