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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2481 der Kommission vom 2. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1834 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Übergangsbestimmungen, Prüftoleranzen, Korrekturen der Prüfergebnisse und weitere Bestimmungen über die Ventilatordrehzahl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2481 vom 08.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2009/125/EG nach Artikel 79 Absatz 1 der genannten Verordnung teilweise aufgehoben. Der Kommission wurde jedoch die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2030 Änderungen zu erlassen, um technische Fragen im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu behandeln.

(2) In der Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission 3 sind Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren festgelegt, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden.

(3) Zur Verbesserung der Rechtssicherheit sollten die derzeitigen Definitionen der Begriffe "Bestpunkt" und "inhärente Drehzahl" geändert werden. In letzterer Begriffsbestimmung sollten außerdem die Versorgungsbedingungen des Motors genauer festgelegt werden.

(4) Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung der Vorschriften und gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 auch für Produkte, die der Verordnung (EU) 2024/1834 unterliegen. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1834 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.

(5) Die in Anhang II Absätze 1 und 2 festgelegten Übergangsbestimmungen für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind, sowie für Ersatzventilatoren sollten präzisiert werden.

(6) In der Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission sind die Prüftoleranzen festgelegt, die die nationalen Marktüberwachungsbehörden bei der Überprüfung der Konformität von Ventilatoren anwenden. Wie die Konsultation der Interessenträger gezeigt hat, wäre angesichts der Variabilität anderer Parameter, die die Ventilatordrehzahl beeinflussen, eine größere Toleranzspanne bei der Überprüfung angemessen.

(7) Um eine einheitliche Anwendung der technischen Begriffe "Geschwindigkeit der Laufradspitze" und "Laufraddurchmesser" in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1834 zu gewährleisten, sollten diese beiden Begriffe definiert werden. Zudem sollte im selben Anhang klargestellt werden, dass der Korrekturfaktor für die Teillastkompensation Cc eine Funktion der elektrischen Eingangsleistung Pe in kW ist.

(8) Um einheitliche Prüfbedingungen für den Parameter "Elektrische Eingangsleistung Pe (in kW)" zu gewährleisten, sollte ein Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf die Umgebungstemperatur während der Prüfung hinzugefügt werden.

(9) Bei der Prüfung von Ventilatoren können Luftdruck und -temperatur von den Standardluftbedingungen abweichen und die Prüfergebnisse beeinflussen. Es sollte klargestellt werden, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller bei der Prüfung von Ventilatoren die Prüfergebnisse im Einklang mit den anwendbaren technischen Normen korrigieren sollten, damit die Werte den Standardluftbedingungen entsprechen. Zudem sollten die Hersteller die Prüfergebnisse gegebenenfalls im Einklang mit den anwendbaren technischen Normen korrigieren können, um sie an die jeweils angegebene Drehzahl anzupassen, wenn eine Prüfung mit einer anderen Drehzahl durchgeführt wurde.

(10) Zur Verbesserung der Genauigkeit sollte der Begriff "Ventilatordrehzahl" in den Anhängen II und IV der Verordnung (EU) 2024/1834 durch den genaueren Begriff "inhärente Drehzahl" ersetzt werden.

(11) Die Verordnung (EU) 2024/1834 sollte daher geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1834

Die Verordnung (EU) 2024/1834 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 09.12.2025)

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