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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2491 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol mit Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten mit Ausnahme von Geflügel, Schweinen und Wiederkäuern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2491 vom 11.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zulassungspflichtig sind, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol mit Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol mit Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten mit Ausnahme von Geflügel, Schweinen und Wiederkäuern, wobei die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt wird.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2025 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol mit Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten mit Ausnahme von Geflügel, Schweinen und Wiederkäuern sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Außerdem stellte die Behörde fest, dass der Zusatzstoff weder hautnoch augenreizend ist. Eine Schlussfolgerung dazu, ob es sich um ein Hautallergen handeln könnte, oder zu den Auswirkungen auf die Atemwege konnte jedoch aufgrund fehlender Daten nicht gezogen werden. Die Behörde kam ferner zu dem Ergebnis, dass der Zusatzstoff den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere der Zieltierarten wirksam deckt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2023 3 geprüft wurden, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol mit Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für alle Tierarten mit Ausnahme von Geflügel, Schweinen und Wiederkäuern zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Genehmigung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" einzuordnen ist, wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2025

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