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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2497 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Zulassung von Zubereitungen aus Enterococcus faecium DSM 33761, Pediococcus acidilactici DSM 33758, Bifidobacterium animalis DSM 16284, Limosilactobacillus reuteri DSM 33751 und Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel und Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2497 vom 11.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Zubereitungen aus Enterococcus faecium DSM 33761, Pediococcus acidilactici DSM 33758, Bifidobacterium animalis DSM 16284, Limosilactobacillus reuteri DSM 33751 und Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Zubereitungen aus Enterococcus faecium DSM 33761, Pediococcus acidilactici DSM 33758, Bifidobacterium animalis DSM 16284, Limosilactobacillus reuteri DSM 33751 und Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, Jungtruthühner für die Zucht und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 26. September 2023 2 den Schluss, dass die Zubereitungen aus Enterococcus faecium DSM 33761, Pediococcus acidilactici DSM 33758, Bifidobacterium animalis DSM 16284, Limosilactobacillus reuteri DSM 33751 und Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, Jungtruthühner für die Zucht und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung wie auch für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Enterococcus faecium DSM 33761, Pediococcus acidilactici DSM 33758, Bifidobacterium animalis DSM 16284, Limosilactobacillus reuteri DSM 33751 und Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 in beiden Formulierungen als Inhalationsallergen zu betrachten ist, aber dass sie nicht hautreizend ist. In Bezug darauf, ob der Zusatzstoff potenziell augenreizend ist oder ein potenzielles Hautallergen ist, konnte keine Schlussfolgerung gezogen werden. Nach Bewertung der vom Antragsteller übermittelten ergänzenden Informationen zog die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Enterococcus faecium DSM 33761, Pediococcus acidilactici DSM 33758, Bifidobacterium animalis DSM 16284, Limosilactobacillus reuteri DSM 33751 und Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 bei einem Gehalt von 1 × 108 KBE/kg Alleinfuttermittel bzw. 5 × 107 KBE/L Tränkwasser bei allen Mastgeflügelarten sowie den Jungtieren aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26. September 20232 geprüft wurden, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4
(Stand: 12.12.2025)
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